Art. 2 § 31 DSG

DSG - Datenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde für den in § 36 Abs. 1 genannten Anwendungsbereich eingerichtet. Die Datenschutzbehörde ist nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.

(2) Hinsichtlich der Unabhängigkeit, der allgemeinen Bedingungen und der Errichtung der Aufsichtsbehörde finden die Art. 52, 53 und 54 DSGVO sowie der § 18 Abs. 2, §§ 19 und 20 sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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Frage zu: § 31 DSG von Reisad Buljkic zum Art. 2 § 31 DSG

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Sehr geehrte Damen und Herren.Da ich diese Gesetze nicht verstehe wollte ich fragen ob ich als Manager gekündigt werde wenn ich Daten von Kunden an dritte Personen weiter gebe? Und falls so etwas wäre ob ich mich vor einer Kündigung schützen kann denn jedem passieren Fehler. MfgReijs  mehr lesen...

Art. 2 § 31 DSG | 0 Antworten | 1323 Aufrufe | 14.07.16

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