Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsVerantwortliche haben im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 wirksame Vorkehrungen zu treffen, um vertrauliche Meldungen über Verstöße zu fördern. In diesem Sinne haben Verantwortliche insbesondere angemessene Verfahren einzurichten, die es ermöglichen, Verstöße gegen die Bestimmungen des 3. Hauptstücks an eine geeignete Stelle zu melden.Verantwortliche haben im Anwendungsbereich des Paragraph 36, Absatz eins, wirksame Vorkehrungen zu treffen, um vertrauliche Meldungen über Verstöße zu fördern. In diesem Sinne haben Verantwortliche insbesondere angemessene Verfahren einzurichten, die es ermöglichen, Verstöße gegen die Bestimmungen des 3. Hauptstücks an eine geeignete Stelle zu melden.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 angeführten Vorkehrungen umfassen zumindestDie in Absatz eins, angeführten Vorkehrungen umfassen zumindest
1.Ziffer einsspezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung;
2.Ziffer 2den Schutz personenbezogener Daten sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;
3.Ziffer 3klare Regeln, welche die Geheimhaltung der Identität der Person, die die Verstöße anzeigt, gewährleisten, soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.
(3)Absatz 3Die Datenschutzbehörde hat im Rahmen des Tätigkeitsberichtes nach § 23 über die Tätigkeiten nach dem 4. und 5. Abschnitt zu berichten. Die Vorgaben des Art. 59 DSGVO und § 23 für den Tätigkeitsbericht und die Veröffentlichung von Entscheidungen finden sinngemäß Anwendung.Die Datenschutzbehörde hat im Rahmen des Tätigkeitsberichtes nach Paragraph 23, über die Tätigkeiten nach dem 4. und 5. Abschnitt zu berichten. Die Vorgaben des Artikel 59, DSGVO und Paragraph 23, für den Tätigkeitsbericht und die Veröffentlichung von Entscheidungen finden sinngemäß Anwendung.
(4)Absatz 4Auf die gegenseitige Amtshilfe im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 findet Art. 61 Abs. 1 bis 7 DSGVO sinngemäß Anwendung.Auf die gegenseitige Amtshilfe im Anwendungsbereich des Paragraph 36, Absatz eins, findet Artikel 61, Absatz eins bis 7 DSGVO sinngemäß Anwendung.
(5)Absatz 5Im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 finden die Regelungen des 3. Abschnitts des 2. Hauptstücks – mit Ausnahme des § 30 – sinngemäß Anwendung.Im Anwendungsbereich des Paragraph 36, Absatz eins, finden die Regelungen des 3. Abschnitts des 2. Hauptstücks – mit Ausnahme des Paragraph 30, – sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 2 § 34 DSG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 § 34 DSG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 2 § 34 DSG