In einem Schreiben des Vereins AD - Österreichische Gesellschaft für Datenschutz, welches am 5. Mai 2004 per Fax der mitbeteiligten Partei zuging, erklärte dieser, vom Beschwerdeführer bevollmächtigt zu sein und ihn in allen Datenschutzangelegenheiten gegenüber der mitbeteiligten Partei zu vertreten. Die mitbeteiligte Partei werde ersucht, zukünftig alle in diesem Zusammenhang anfallende Korrespondenz direkt an den Verein zu richten. Zum Nachweis der Identität verweise der bevollmächt... mehr lesen...
Index: 10/10 Datenschutz22/02 Zivilprozessordnung27/01 Rechtsanwälte
Norm: DSG 1978 §11;DSG 1978 §25;DSG 2000 §26 Abs1;DSG 2000 §26 Abs3;RAO 1868 §8 Abs1;ZPO §292;ZPO §310 Abs2;
Rechtssatz: Ausführungen zur "geeigneten Form" des in § 26 Abs. 1 DSG 2000 enthaltenen Identitätsnachweises. Erfordernis der Vorlage eines Identitätsdokumentes in Form einer öffentlichen Urkunde (im Sinne der §§ 292 ff ZPO). ... mehr lesen...
Index: 10/10 Datenschutz
Norm: DSG 2000 §26 Abs1;DSG 2000 §26 Abs3;
Rechtssatz: Das Ansuchen um Auskunftserteilung nach § 26 DSG 2000 hat nach dem Wortlaut des Gesetzes schriftlich zu ergehen, wobei es mit Zustimmung des Auftraggebers auch mündlich gestellt werden kann. Die vom Gesetz vorgesehene Formvorschrift soll damit (auch) sicherstellen, dass für den Auftraggeber der Umfang des Auskunftsbegehrens klar umriss... mehr lesen...
Der Mitbeteiligte, ein Unternehmer, richtete, vertreten durch die ARGE DATEN - Österreichische Gesellschaft für Datenschutz, mit Schreiben vom 5. Mai 2004 ein Auskunftsbegehren an den Beschwerdeführer, der eine Wirtschaftsauskunftei betreibt. Dieses Begehren umfasste vor allem die Fragen, welche Daten des Mitbeteiligten gespeichert würden, woher die Daten stammten, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Mitbeteiligten verarbeitete und an wen die personenbezogenen Daten ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/10 Datenschutz
Norm: DSG 2000 §1 Abs2;DSG 2000 §1 Abs3;DSG 2000 §1 Abs4;DSG 2000 §26 Abs1;DSG 2000 §26 Abs2;DSG 2000 §26 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Wie sich aus § 26 Abs. 1 bis 3 DSG 2000 - wie auch aus § 1 Abs. 3 und Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 DSG 2000 - ergibt, ist das Recht auf Auskunft von über eine Person verarbeitete Daten gemäß dieser Bestimmung kein absolutes Recht, es ist... mehr lesen...
Index: 10/10 Datenschutz
Norm: DSG 2000 §1 Abs2;DSG 2000 §1 Abs3;DSG 2000 §1 Abs4;DSG 2000 §26 Abs1;DSG 2000 §26 Abs2;DSG 2000 §26 Abs3;
Rechtssatz: Die gegen das Recht auf Auskunft angeführten Geheimhaltungsinteressen sind jeweils konkret, d.h. insbesondere bezogen auf das jeweils bekannt zu gebende Datum, geltend zu machen, und ihre Berechtigung muss auch jeweils darauf bezogen geprüft werden. ... mehr lesen...