§ 66 DO 1994

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.12.2024 bis 31.12.9999
(1) Auf die Beamtin sind § 10 Abs. 1, 1a und 2 sowie § 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß anzuwenden. Die sinngemäße Anwendung des § 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 bezieht sich auch auf ein Beschäftigungsverbot einer Beamtin gemäß § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979.

(2) Auf die Beamtin, die nicht in einem Betrieb tätig ist, sind §§ 2a bis 9 und 17 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 05.12.2024

In Kraft vom 01.09.2021 bis 05.12.2024
(1) Auf die Beamtin sind § 10 Abs. 1, 1a und 2 sowie § 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß anzuwenden. Die sinngemäße Anwendung des § 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 bezieht sich auch auf ein Beschäftigungsverbot einer Beamtin gemäß § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979.

(2) Auf die Beamtin, die nicht in einem Betrieb tätig ist, sind §§ 2a bis 9 und 17 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß anzuwenden.

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