Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Prüfung der Betriebswärter gemäß § 3 Abs. 4 erfolgt mündlich oder schriftlich, ergänzt durch eine praktische Verwendungsprobe, die nach Möglichkeit an der zu bedienenden Anlagenart vorzunehmen ist. Über die positiv verlaufene Prüfung und Verwendungsprobe ist vom Prüfer (§ 7) ein Zeugnis auszustellen; seine Geltung erstreckt sich über das ganze Bundesgebiet.Die Prüfung der Betriebswärter gemäß Paragraph 3, Absatz 4, erfolgt mündlich oder schriftlich, ergänzt durch eine praktische Verwendungsprobe, die nach Möglichkeit an der zu bedienenden Anlagenart vorzunehmen ist. Über die positiv verlaufene Prüfung und Verwendungsprobe ist vom Prüfer (Paragraph 7,) ein Zeugnis auszustellen; seine Geltung erstreckt sich über das ganze Bundesgebiet.
(2)Absatz 2Nähere Bestimmungen über die Zulassung zur Prüfung, über den Prüfungsstoff und das Zeugnis sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend festzulegen.
In Kraft seit 19.08.2009 bis 31.12.9999
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