Gesamte Rechtsvorschrift DKBG

Dampfkesselbetriebsgesetz

DKBG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 DKBG


Den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegen

1.

Dampfkessel, soweit diese in den Geltungsbereich des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2007, fallen;

2.

Wärmekraftmaschinen (Dampf- oder Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen oder Turbinen), soweit sie nicht zum Antrieb von Kraftfahrzeugen, Eisenbahnfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen dienen.

§ 2 DKBG


(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen.

(2) Die Begriffsbestimmungen des § 2 des Kesselgesetzes gelten auch für dieses Bundesgesetz.

§ 3 DKBG


(1) Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen sind während des Betriebes durch fachlich, geistig und körperlich geeignete Personen zu beaufsichtigen und zu bedienen.

(2) Zur selbständigen Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen dürfen nur verläßliche, geistig und körperlich geeignete und für diesen Dienst fachlich befähigte Personen über 18 Jahren (Betriebswärter) verwendet werden.

(3) Fachliche Befähigung liegt jedenfalls vor, wenn die Person nachweislich eine theoretische Ausbildung über die Wartungstätigkeit und eine entsprechende praktische Verwendung absolviert hat und anschließend ihre Kenntnisse durch Ablegung einer Prüfung auf dem jeweiligen Prüfungsgebiet nachgewiesen hat.

(4) Betriebswärter sind

a)

Dampfkesselwärter;

b)

Dampfmaschinen- und Dampfmotorenwärter;

c)

Dampfturbinenwärter;

d)

Gasturbinenwärter;

e)

Motorenwärter für Gas-, Otto-, Dieselmotoren udgl.;

(Anm.: lit. f und g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2009)

(5) Die Dauer der in Abs. 3 genannten praktischen Verwendung ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsprechend den fachlichen Erfordernissen durch Verordnung festzulegen.

§ 4 DKBG


Die Betriebswärter sind verpflichtet, für den sicheren und ordnungsgemäßen und - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - für einen energieeffizienten Betrieb der von ihnen bedienten Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen zu sorgen. Sie haben für deren hinreichende Pflege und Instandsetzung Sorge zu tragen. Bei Auftreten von Störungen oder Schäden, die der Betriebswärter nicht selbst beheben kann, hat er den Betreiber unverzüglich zu informieren. Ist der sichere Betrieb der Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen nicht mehr gewährleistet, so sind diese außer Betrieb zu setzen. Die Betriebswärter haben ihr Befähigungszeugnis so zu verwahren, daß es auf Verlangen von hiezu befugten Organen jederzeit vorgewiesen werden kann.

§ 5 DKBG


(1) Zur Wahrung des sicheren Betriebes eines Dampfkessels oder einer Wärmekraftmaschine ist in der Regel die ständige Anwesenheit des Betriebswärters erforderlich. Bei Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen mit automatisierten Bedienungs- und Kontrolleinrichtungen darf sich der Betriebswärter, soweit sicherheitstechnisch vertretbar, von der Anlage entfernen. Auf die Dauer einer nach gesetzlichen Vorschriften gewährten Beurlaubung oder im Falle einer Erkrankung dürfen Dampfkessel oder Wärmekraftmaschinen auch von einer sachkundigen Hilfsperson beaufsichtigt werden, wenn diese Hilfsperson dem § 3 Abs. 2 entspricht und vorher vom Betriebswärter mit seinen Aufgaben und Pflichten nachweislich vertraut gemacht worden ist.

(2) Nähere Bestimmungen über den Betrieb von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen ohne ständige Beaufsichtigung und über die Verwendung von Hilfspersonen für ihre Bedienung und Beaufsichtigung sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend festzulegen.

§ 6 DKBG


(1) Die Prüfung der Betriebswärter gemäß § 3 Abs. 4 erfolgt mündlich oder schriftlich, ergänzt durch eine praktische Verwendungsprobe, die nach Möglichkeit an der zu bedienenden Anlagenart vorzunehmen ist. Über die positiv verlaufene Prüfung und Verwendungsprobe ist vom Prüfer (§ 7) ein Zeugnis auszustellen; seine Geltung erstreckt sich über das ganze Bundesgebiet.

(2) Nähere Bestimmungen über die Zulassung zur Prüfung, über den Prüfungsstoff und das Zeugnis sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend festzulegen.

§ 7 DKBG


(1) Die Prüfung der Betriebswärter erfolgt durch hiezu bestellte Prüfungskommissäre.

(2) Zu Prüfungskommissären können Personen bestellt werden, die auf Grund ihrer Ausbildung und Tätigkeit hiezu fachlich ausgewiesen sind.

(3) Die Bestellung der Prüfungskommissäre erfolgt durch den Landeshauptmann.

(4) Zur Prüfung der Dampfkesselwärter gemäß § 3 Abs. 4 lit. a sind die mit der Überwachung von Dampfkesseln betrauten Kesselprüfer gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz ohne besondere Bestellung berechtigt.

(5) Name, Wohnsitz und Prüfungsbefugnis der vom Landeshauptmann bestellten Prüfungskommissäre sind von diesem amtlich kundzumachen.

(6) Nähere Bestimmungen über die Bestellung der Prüfungskommissäre und über die Höhe der Prüfungsgebühren sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend festzulegen.

§ 8 DKBG


(1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 3 bis 5 obliegt der Behörde.

(2) Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Betriebswärtern für den Betrieb von Anlagen, die dem Gewerberecht oder Bergrecht unterliegen, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach diesen Rechtsmaterien zuständige Behörde.

(3) Betriebswärtern, bei denen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 nicht mehr zutreffen oder die sich im Dienst trotz Ermahnung als unverläßlich erweisen oder ihren Pflichten in gröblicher Weise nicht nachkommen, ist von der Behörde die Befähigung abzuerkennen und das Befähigungszeugnis zu entziehen.

(4) Nähere Bestimmungen über die Ausübung der Aufsicht über die Betriebswärter sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend festzulegen.

§ 9 DKBG


(1) Als Betriebswärter im Sinne des § 3 Abs. 4 gelten auch Personen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993, ist (Herkunftsmitgliedstaat), wenn sie im Herkunftsmitgliedstaat für gleichartige Tätigkeiten staatlich anerkannt sind und dies mit entsprechenden Dokumenten belegen können.

(2) Als Betriebswärter im Sinne des § 3 Abs. 4 gelten auch Personen aus einem Herkunftsmitgliedstaat, in dem die rechtskonforme Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen nicht reglementiert ist, wenn sie die Betriebswärtertätigkeit innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre vollzeitlich zwei Jahre lang ausgeübt haben und ihre Qualifikation mit entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt wurden, nachweisen können. Die Nachweise sind dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Entscheidung vorzulegen. Wenn sich die Ausbildungsnachweise auf Fächer beziehen, die sich wesentlich von dem mit § 6 Abs. 2 festgelegten Prüfungsstoff unterscheiden, sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend dem Antragsteller Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, die nach Wahl des Antragstellers entweder als Anpassungslehrgang oder als Eignungsprüfung durch einen Prüfungskommissar durchzuführen sind. Der Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung haben jene Bereiche zu umfassen, für die der Antragsteller keine ausreichenden Nachweise vorlegen konnte.

(3) Personen aus einem Herkunftsmitgliedstaat, in dem die rechtskonforme Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen nicht reglementiert ist, dürfen solche Tätigkeiten vorübergehend und gelegentlich ausüben, wenn eine Nachprüfung der vorgelegten Nachweise durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ergibt, dass keine mangelnde Berufsqualifikation vorliegt, welche schwerwiegende sicherheitstechnische Beeinträchtigungen beim Betrieb der Anlage erwarten lässt. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann erforderlichenfalls ergänzend dazu eine Eignungsprüfung durch einen Prüfungskommissar oder einen Anpassungslehrgang über die vorgesehene Wartungstätigkeit vorschreiben.

(4) Der Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Entscheidung über die Bewertung der vorgelegten Nachweise und gegebenenfalls das Ergebnis der Eignungsprüfung oder Ausbildung gemäß Abs. 3 dem Antragsteller binnen einer Frist von höchstens einem Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen mitzuteilen. Wenn im Verfahren Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung der Entscheidung führen könnten, so unterrichtet der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den Antragsteller innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages und der Begleitdokumente über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung. Die Entscheidung muss vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ergehen. Wenn bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend keine Reaktion des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend erfolgt, darf die Tätigkeit ausgeübt werden.

(5) Für Betriebswärter aus nicht dem EWR angehörenden Staaten können Befähigungszeugnisse im Einzelfall vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Bescheid anerkannt werden, wenn die Ausbildung und Praxis, die der Betriebswärter in diesem Staat absolviert hat, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gleichwertig sind.

§ 10 DKBG


(1) Befreit vom Erfordernis der theoretischen Ausbildung und von der Ablegung der Betriebswärterprüfung sind Personen für die Bedienung und Beaufsichtigung

a)

von Dampfkesseln, bei denen der festgesetzte höchste Betriebsdruck 6 bar und das Produkt aus festgesetztem höchstem Betriebsdruck in Bar und Wasserinhalt beim festgesetzten niedrigsten Wasserstand in Liter die Zahl 600 nicht übersteigt;

b)

von Dampfkesseln für die Erzeugung von Warmwasser mit einer Temperatur bis 120 ºC und einem Wasserinhalt bis 50 000 Liter oder von Heißwasser mit einer Temperatur bis 160 ºC und einem Wasserinhalt bis 200 Liter;

c)

von Dampfkesseln, die elektrisch beheizt sind;

d)

von Dampfkesseln, die im wesentlichen nur aus Rohren mit einem lichten Durchmesser von nicht mehr als 32 mm bestehen (Schnelldampferzeuger) und bei denen der festgesetzte höchste Betriebsdruck 50 bar und das Produkt aus festgesetztem höchstem Betriebsdruck in Bar und Rauminhalt des Dampfkessels in Liter die Zahl 1 750 nicht übersteigt;

e)

von Dampfmaschinen, Dampfmotoren, Dampfturbinen und Gasturbinen mit einer Nennleistung bis 150 kW;

f)

von Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung bis 500 kW;

g)

von Maschinen und Motoren, die nur in Notfällen, zB bei Stromausfall, und zu Kontrollzwecken in Betrieb genommen werden, wenn die Nennleistung nicht mehr als 1 000 kW beträgt.

(2) Befreit von der Ablegung der Betriebswärterprüfung sind Personen für die Bedienung und Beaufsichtigung

a)

von Dampfkesseln, bei denen der festgesetzte höchste Betriebsdruck 6 bar und das Produkt aus diesem und dem Wasserinhalt beim festgesetzten niedrigsten Wasserstand in Liter die Zahl 3 000 nicht übersteigt;

b)

von Dampfkesseln für die Erzeugung von Heißwasser mit einer Temperatur bis 160 ºC und einem Wasserinhalt von mehr als 200 und höchstens 1 000 Litern;

c)

von Dampfkesseln, die im wesentlichen nur aus Rohren mit einem lichten Durchmesser von nicht mehr als 32 mm bestehen (Schnelldampferzeuger) und bei denen der festgesetzte höchste Betriebsdruck 15 bar und das Produkt aus Betriebsdruck in Bar und Rauminhalt des Dampfkessels in Liter die Zahl 12 000 nicht übersteigt;

d)

von Dampfmaschinen, Dampfmotoren, Dampfturbinen und Gasturbinen, mit einer Nennleistung bis 450 kW;

e)

von Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung bis 1 000 kW;

f)

von Maschinen und Motoren, die nur in Notfällen, zB bei Stromausfall, und zu Kontrollzwecken in Betrieb genommen werden, soweit nicht die Erleichterung nach Abs. 1 lit. g in Betracht kommt.

(3) Betriebswärter für die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen, die nicht unter die Erleichterungen nach Abs. 1 oder 2 fallen, können zur Prüfung auch ohne Nachweis der theoretischen Ausbildung zugelassen werden, doch ist in diesem Falle bei positivem Prüfungsergebnis die Wartungsbefugnis auf die zu wartende Anlage einzuschränken.

(4) In begründeten Ausnahmefällen können vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Maßgabe des § 4 im Einzelfall mit Bescheid sowie in Fällen, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, mit Verordnung weitergehende Erleichterungen bewilligt werden.

§ 11 DKBG


Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Behörde mit Geldstrafe

a)

bis zu 7 260 € zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, des § 4 oder des § 5 Abs. 1 verstößt;

b)

bis zu 2 180 € zu bestrafen, wer als Prüfungskommissär (§ 7) Personen zur Prüfung zuläßt, die nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 oder des § 10 Abs. 3 und 4 erfüllen, oder ein Zeugnis ausstellt, obwohl die geprüfte Person bei der Prüfung keine ausreichenden Fachkenntnisse nachgewiesen hat.

§ 12 DKBG


(1) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisher geltenden Vorschriften ausgestellten Zeugnisse für Betriebswärter oder anerkannte ausländische Befähigungsnachweise behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

(2) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisher geltenden Vorschriften erfolgten Bestellungen von Prüfungskommissären bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.

§ 13 DKBG


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 14 DKBG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.

§ 15 DKBG


Mit diesem Bundesgesetz wird der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nachgekommen.

Dampfkesselbetriebsgesetz (DKBG) Fundstelle


Bundesgesetz über den Betrieb von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselbetriebsgesetz – DKBG)
StF: BGBl. Nr. 212/1992 (NR: GP XVIII RV 412 AB 440 S. 64. BR: AB 4242 S. 552.)

Änderung

BGBl. I Nr. 136/2001 (NR: GP XXI RV 742 AB 824 S. 81. BR: 6458 AB 6459 S. 681.)

BGBl. I Nr. 96/2009 (NR: GP XXIV RV 223 AB 270 S. 32. BR: AB 8170 S. 774.)

[CELEX-Nr.: 32005L0036]

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten