§ 11 DKBG Strafbestimmungen

DKBG - Dampfkesselbetriebsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 11.Paragraph 11,

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Behörde mit Geldstrafe

  1. a)Litera abis zu 7 260 € zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, des § 4 oder des § 5 Abs. 1 verstößt;bis zu 7 260 € zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins,, des Paragraph 4, oder des Paragraph 5, Absatz eins, verstößt;
  2. b)Litera bbis zu 2 180 € zu bestrafen, wer als Prüfungskommissär (§ 7) Personen zur Prüfung zuläßt, die nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 oder des § 10 Abs. 3 und 4 erfüllen, oder ein Zeugnis ausstellt, obwohl die geprüfte Person bei der Prüfung keine ausreichenden Fachkenntnisse nachgewiesen hat.bis zu 2 180 € zu bestrafen, wer als Prüfungskommissär (Paragraph 7,) Personen zur Prüfung zuläßt, die nicht die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 2, oder des Paragraph 10, Absatz 3 und 4 erfüllen, oder ein Zeugnis ausstellt, obwohl die geprüfte Person bei der Prüfung keine ausreichenden Fachkenntnisse nachgewiesen hat.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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