Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Behörde mit Geldstrafe
0 Kommentare zu § 11 DKBG