Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Prüfung der Betriebswärter erfolgt durch hiezu bestellte Prüfungskommissäre.
(2)Absatz 2Zu Prüfungskommissären können Personen bestellt werden, die auf Grund ihrer Ausbildung und Tätigkeit hiezu fachlich ausgewiesen sind.
(3)Absatz 3Die Bestellung der Prüfungskommissäre erfolgt durch den Landeshauptmann.
(4)Absatz 4Zur Prüfung der Dampfkesselwärter gemäß § 3 Abs. 4 lit. a sind die mit der Überwachung von Dampfkesseln betrauten Kesselprüfer gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz ohne besondere Bestellung berechtigt.Zur Prüfung der Dampfkesselwärter gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Litera a, sind die mit der Überwachung von Dampfkesseln betrauten Kesselprüfer gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, Kesselgesetz ohne besondere Bestellung berechtigt.
(5)Absatz 5Name, Wohnsitz und Prüfungsbefugnis der vom Landeshauptmann bestellten Prüfungskommissäre sind von diesem amtlich kundzumachen.
(6)Absatz 6Nähere Bestimmungen über die Bestellung der Prüfungskommissäre und über die Höhe der Prüfungsgebühren sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend festzulegen.
In Kraft seit 19.08.2009 bis 31.12.9999
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