(1) Die Prüfung der Betriebswärter erfolgt durch hiezu bestellte Prüfungskommissäre.
(2) Zu Prüfungskommissären können Personen bestellt werden, die auf Grund ihrer Ausbildung und Tätigkeit hiezu fachlich ausgewiesen sind.
(3) Die Bestellung der Prüfungskommissäre erfolgt durch den Landeshauptmann.
(4) Zur Prüfung der Dampfkesselwärter gemäß § 3 Abs. 4 lit. a sind die mit der Überwachung von Dampfkesseln betrauten Kesselprüfer gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz ohne besondere Bestellung berechtigt.
(5) Name, Wohnsitz und Prüfungsbefugnis der vom Landeshauptmann bestellten Prüfungskommissäre sind von diesem amtlich kundzumachen.
(6) Nähere Bestimmungen über die Bestellung der Prüfungskommissäre und über die Höhe der Prüfungsgebühren sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend festzulegen.
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