Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisher geltenden Vorschriften ausgestellten Zeugnisse für Betriebswärter oder anerkannte ausländische Befähigungsnachweise behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
(2)Absatz 2Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisher geltenden Vorschriften erfolgten Bestellungen von Prüfungskommissären bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.
In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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