§ 12 DKBG Übergangsbestimmungen

DKBG - Dampfkesselbetriebsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisher geltenden Vorschriften ausgestellten Zeugnisse für Betriebswärter oder anerkannte ausländische Befähigungsnachweise behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

(2) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisher geltenden Vorschriften erfolgten Bestellungen von Prüfungskommissären bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.

In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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