Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen.
(2)Absatz 2Die Begriffsbestimmungen des § 2 des Kesselgesetzes gelten auch für dieses Bundesgesetz.Die Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, des Kesselgesetzes gelten auch für dieses Bundesgesetz.
In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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