Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 3 bis 5 obliegt der Behörde.Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 5 obliegt der Behörde.
(2)Absatz 2Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Betriebswärtern für den Betrieb von Anlagen, die dem Gewerberecht oder Bergrecht unterliegen, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach diesen Rechtsmaterien zuständige Behörde.
(3)Absatz 3Betriebswärtern, bei denen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 nicht mehr zutreffen oder die sich im Dienst trotz Ermahnung als unverläßlich erweisen oder ihren Pflichten in gröblicher Weise nicht nachkommen, ist von der Behörde die Befähigung abzuerkennen und das Befähigungszeugnis zu entziehen.Betriebswärtern, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, nicht mehr zutreffen oder die sich im Dienst trotz Ermahnung als unverläßlich erweisen oder ihren Pflichten in gröblicher Weise nicht nachkommen, ist von der Behörde die Befähigung abzuerkennen und das Befähigungszeugnis zu entziehen.
(4)Absatz 4Nähere Bestimmungen über die Ausübung der Aufsicht über die Betriebswärter sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend festzulegen.
In Kraft seit 19.08.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 DKBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 DKBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 DKBG