Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDampfkessel und Wärmekraftmaschinen sind während des Betriebes durch fachlich, geistig und körperlich geeignete Personen zu beaufsichtigen und zu bedienen.
(2)Absatz 2Zur selbständigen Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen dürfen nur verläßliche, geistig und körperlich geeignete und für diesen Dienst fachlich befähigte Personen über 18 Jahren (Betriebswärter) verwendet werden.
(3)Absatz 3Fachliche Befähigung liegt jedenfalls vor, wenn die Person nachweislich eine theoretische Ausbildung über die Wartungstätigkeit und eine entsprechende praktische Verwendung absolviert hat und anschließend ihre Kenntnisse durch Ablegung einer Prüfung auf dem jeweiligen Prüfungsgebiet nachgewiesen hat.
(4)Absatz 4Betriebswärter sind
a)Litera aDampfkesselwärter;
b)Litera bDampfmaschinen- und Dampfmotorenwärter;
c)Litera cDampfturbinenwärter;
d)Litera dGasturbinenwärter;
e)Litera eMotorenwärter für Gas-, Otto-, Dieselmotoren udgl.;
(Anm.: lit. f und g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2009)Anmerkung, Litera f und g aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2009,)
(5)Absatz 5Die Dauer der in Abs. 3 genannten praktischen Verwendung ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsprechend den fachlichen Erfordernissen durch Verordnung festzulegen.Die Dauer der in Absatz 3, genannten praktischen Verwendung ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsprechend den fachlichen Erfordernissen durch Verordnung festzulegen.
In Kraft seit 19.08.2009 bis 31.12.9999
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