§ 1 DKBG Geltungsbereich

DKBG - Dampfkesselbetriebsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
§ 1.Paragraph eins,

Den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegen

  1. 1.Ziffer einsDampfkessel, soweit diese in den Geltungsbereich des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2007, fallen;Dampfkessel, soweit diese in den Geltungsbereich des Kesselgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2007,, fallen;
  2. 2.Ziffer 2Wärmekraftmaschinen (Dampf- oder Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen oder Turbinen), soweit sie nicht zum Antrieb von Kraftfahrzeugen, Eisenbahnfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen dienen.
In Kraft seit 19.08.2009 bis 31.12.9999
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