Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 7.Februar 1948 geborene Kaufmann Erich M***, der am 18.Juli 1953 geborene Angestellte Ludwig F*** und der am 17.März 1950 geborene Angestellte Franz E*** des Finanzvergehens der (gewerbsmäßigen) Hinterziehung von Eingangsabgaben nach den §§ 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 2 StGB., des Vergehens nach dem § 17 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 AußHG - Franz E*** jeweils als Beteiligte... mehr lesen...
Norm: DevG §2DevG §3DevG §4DevG §5DevG §6DevG §14 Abs1DevG §24 Abs1 litb
Rechtssatz: Zwar ist nach § 14 Abs 1 zweiter Satz DevG die Übernahme von Geldverpflichtungen im Zusammenhang mit einer Wareneinfuhr, die von der zuständigen Stelle (§§ 6 und 7 AußHG) genehmigt wurde, im Sinn des DevG nicht bewilligungspflichtig. Dies bedeutet, daß zwar der Abschluß des Verpflichtungsgeschäftes einer Bewilligung der Österreichischen Nationalbank nicht bedar... mehr lesen...