Norm: DevG §4 Abs2DevG §22 Abs1DevG §22 Abs2
Rechtssatz: Nur dann, wenn bloß die devisenrechtliche Leistungsbewilligung fehlt, ist das Klagebegehren nicht zur Gänze abzuweisen, sondern kann gemäß § 4 Abs 2 DevG auf gerichtlichen Erlag erkannt werden. Ist aber das Verpflichtungsgeschäft, aus dem der Kläger seine Ansprüche ableitet, mangels Vorliegens der erforderlichen devisenbehördlichen Bewilligung nichtig bzw schwebend unwirksam, dann kommt a... mehr lesen...
Norm: ABGB §1425 VBDevG §1 Abs1 Z10DevG §4 Abs2
Rechtssatz: Der Umstand, daß der Gläubiger Devisenausländer ist, muß an sich als ein wichtiger Grund im Sinne des § 1425 ABGB betrachtet werden, der den Schuldner zum gerichtlichen Erlag der Schuld berechtigt. Entscheidungstexte 3 Ob 212/49 Entscheidungstext OGH 20.08.1949 3 Ob 212/49 Veröff: JBl 1950,15 ... mehr lesen...