§ 78 BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Geraten mehrere Kreditinstitute durch Ereignisse in Schwierigkeiten, die auf eine allgemeine politische oder eine allgemeine wirtschaftliche Entwicklung zurückzuführen sind, und entstehen dadurch Gefahren für die gesamte Volkswirtschaft, insbesondere im Hinblick auf § 69 Abs. 1 letzter Halbsatz oder die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs, so kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, daß alle Kreditinstitute

1.

in Österreich oder

2.

in einem bestimmten österreichischen Gebiet

für den Zahlungsverkehr mit ihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen werden und Zahlungen und Überweisungen weder leisten noch entgegennehmen dürfen.

(2) Beschränkungen nach Abs. 1 können auch nur für bestimmte Arten oder für einen bestimmten Umfang von Bankgeschäften ausgesprochen werden.

(3) Verordnungen nach Abs. 1 verlieren spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten ihre Wirksamkeit.

(4) Hat die Bundesregierung die Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 beschlossen, so kann die FMA bei Gefahr im Verzug die betroffenen Kreditinstitute beauftragen, bis zum Inkrafttreten der Verordnung Zahlungen und Überweisungen weder zu leisten noch entgegenzunehmen. Diese Beauftragung ist unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und erlischt spätestens am dritten Bankarbeitstag nach der Verlautbarung.

(5) Während der Geltungsdauer einer Verordnung nach Abs. 1 und einer Beauftragung nach Abs. 4 sind auf die betroffenen Kreditinstitute die §§ 86 Abs. 1, 3, 4 und 5 sowie 87 Abs. 1 anzuwenden.

(6) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 wird die Anwendbarkeit der Insolvenzordnung und der Geschäftsaufsichtsbestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

(7) Soweit dies zur Erfüllung von völkerrechtlich verpflichtenden Entscheidungen der Vereinten Nationen erforderlich ist, ist die Bundesregierung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung die Verfügung über bei Kreditinstituten gehaltene Konten zu verbieten, die

1.

im Eigentum von Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen eines bestimmten Staates oder von Unternehmen mit Sitz in einem bestimmten Staat stehen oder

2.

im Eigentum von Unternehmen stehen, die von den in Z 1 genannten Behörden, Stellen oder Unternehmen finanziell oder organisatorisch beherrscht werden oder von diesen sonst wirtschaftlich kontrolliert werden.

Für Fälle, bei denen diese Voraussetzungen zwischen dem Kreditinstitut und dem Kontoinhaber strittig sind, kann die Verordnung festlegen, daß der Beweis über das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen vom Kontoinhaber zu erbringen ist, soweit Umstände im Bereich des Kontoinhabers betroffen sind und deshalb die entsprechenden Aufklärungen dem Kreditinstitut nicht zugemutet werden können.

(Anm.: Abs. 8 und 9 aufgehoben durch Art. 4 Z 48, BGBl. I Nr. 118/2016)

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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