§ 80 BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 19, BGBl. I Nr. 149/2017)

(2) Vor der Erlassung von Verordnungen der FMA und des Bundesministers für Finanzen auf Grund dieses Bundesgesetzes ist die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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