Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 80,
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 19, BGBl. I Nr. 149/2017) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2017,)
(2)Absatz 2Vor der Erlassung von Verordnungen der FMA und des Bundesministers für Finanzen auf Grund dieses Bundesgesetzes ist die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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