§ 66 BWG

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2014 bis 31.12.9999

(1) Ein Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des § 230a ABGB§ 216 ABGB bildet, hat:

1.

den unbelasteten Deckungsstock in der Höhe der Mündelgeldspareinlagen zu halten und

2.

die zum Deckungsstock gehörenden Werte in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis (Deckungsregister) einzutragen.

(2) Das Bargeld ist abgesondert zu verwahren.

Stand vor dem 01.08.2014

In Kraft vom 01.06.2005 bis 01.08.2014

(1) Ein Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des § 230a ABGB§ 216 ABGB bildet, hat:

1.

den unbelasteten Deckungsstock in der Höhe der Mündelgeldspareinlagen zu halten und

2.

die zum Deckungsstock gehörenden Werte in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis (Deckungsregister) einzutragen.

(2) Das Bargeld ist abgesondert zu verwahren.

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