§ 66 BWG

Bankwesengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des § 230a ABGB§ 216 ABGB bildet, hat:Ein Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des Paragraph 230 a216, ABGB bildet, hat:
    1. 1.Ziffer einsden unbelasteten Deckungsstock in der Höhe der Mündelgeldspareinlagen zu halten und
    2. 2.Ziffer 2die zum Deckungsstock gehörenden Werte in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis (Deckungsregister) einzutragen.
  2. (2)Absatz 2Das Bargeld ist abgesondert zu verwahren.

Stand vor dem 01.08.2014

In Kraft vom 01.06.2005 bis 01.08.2014
  1. (1)Absatz einsEin Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des § 230a ABGB§ 216 ABGB bildet, hat:Ein Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des Paragraph 230 a216, ABGB bildet, hat:
    1. 1.Ziffer einsden unbelasteten Deckungsstock in der Höhe der Mündelgeldspareinlagen zu halten und
    2. 2.Ziffer 2die zum Deckungsstock gehörenden Werte in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis (Deckungsregister) einzutragen.
  2. (2)Absatz 2Das Bargeld ist abgesondert zu verwahren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten