§ 62a BWG

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Ersatzpflicht von Bankprüfern beschränkt sich bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme

1.

bis zu 200 Millionen Euro auf

2 Millionen Euro,

2.

bis zu 400 Millionen Euro auf

3 Millionen Euro,

3.

bis zu einer Milliarde Euro auf

4 Millionen Euro,

4.

bis zu zwei Milliarden Euro auf

6 Millionen Euro,

5.

bis zu 5 Milliarden Euro auf

9 Millionen Euro,

6.

bis zu 15 Milliarden Euro auf

12 Millionen Euro,

7.

von mehr als 15 Milliarden Euro auf

18 Millionen Euro

je geprüftem Kreditinstitut. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Bankprüfern § 275 Abs. 2 HGB§ 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013

Die Ersatzpflicht von Bankprüfern beschränkt sich bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme

1.

bis zu 200 Millionen Euro auf

2 Millionen Euro,

2.

bis zu 400 Millionen Euro auf

3 Millionen Euro,

3.

bis zu einer Milliarde Euro auf

4 Millionen Euro,

4.

bis zu zwei Milliarden Euro auf

6 Millionen Euro,

5.

bis zu 5 Milliarden Euro auf

9 Millionen Euro,

6.

bis zu 15 Milliarden Euro auf

12 Millionen Euro,

7.

von mehr als 15 Milliarden Euro auf

18 Millionen Euro

je geprüftem Kreditinstitut. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Bankprüfern § 275 Abs. 2 HGB§ 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.

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