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Die Ersatzpflicht von Bankprüfern beschränkt sich bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme
1. | bis zu 200 Millionen Euro auf | 2 Millionen Euro, | ||||||||
2. | bis zu 400 Millionen Euro auf | 3 Millionen Euro, | ||||||||
3. | bis zu einer Milliarde Euro auf | 4 Millionen Euro, | ||||||||
4. | bis zu zwei Milliarden Euro auf | 6 Millionen Euro, | ||||||||
5. | bis zu 5 Milliarden Euro auf | 9 Millionen Euro, | ||||||||
6. | bis zu 15 Milliarden Euro auf | 12 Millionen Euro, | ||||||||
7. | von mehr als 15 Milliarden Euro auf | 18 Millionen Euro |
je geprüftem Kreditinstitut. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Bankprüfern § 275 Abs. 2 HGB§ 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.
Die Ersatzpflicht von Bankprüfern beschränkt sich bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme
1. | bis zu 200 Millionen Euro auf | 2 Millionen Euro, | ||||||||
2. | bis zu 400 Millionen Euro auf | 3 Millionen Euro, | ||||||||
3. | bis zu einer Milliarde Euro auf | 4 Millionen Euro, | ||||||||
4. | bis zu zwei Milliarden Euro auf | 6 Millionen Euro, | ||||||||
5. | bis zu 5 Milliarden Euro auf | 9 Millionen Euro, | ||||||||
6. | bis zu 15 Milliarden Euro auf | 12 Millionen Euro, | ||||||||
7. | von mehr als 15 Milliarden Euro auf | 18 Millionen Euro |
je geprüftem Kreditinstitut. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Bankprüfern § 275 Abs. 2 HGB§ 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.