§ 62a BWG

Bankwesengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Paragraph 62 a,

Die Ersatzpflicht von Bankprüfern beschränkt sich bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme

  1. 1.Ziffer einsbis zu 200 Millionen Euro auf2 Millionen Euro,
  2. 2.Ziffer 2bis zu 400 Millionen Euro auf3 Millionen Euro,
  3. 3.Ziffer 3bis zu einer Milliarde Euro auf4 Millionen Euro,
  4. 4.Ziffer 4bis zu zwei Milliarden Euro auf6 Millionen Euro,
  5. 5.Ziffer 5bis zu 5 Milliarden Euro auf9 Millionen Euro,
  6. 6.Ziffer 6bis zu 15 Milliarden Euro auf12 Millionen Euro,
  7. 7.Ziffer 7von mehr als 15 Milliarden Euro auf18 Millionen Euro

je geprüftem Kreditinstitut. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Bankprüfern § 275 Abs. 2 HGB§ 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.je geprüftem Kreditinstitut. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Bankprüfern Paragraph 275, Absatz 2, HGBUGB anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013
Paragraph 62 a,

Die Ersatzpflicht von Bankprüfern beschränkt sich bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme

  1. 1.Ziffer einsbis zu 200 Millionen Euro auf2 Millionen Euro,
  2. 2.Ziffer 2bis zu 400 Millionen Euro auf3 Millionen Euro,
  3. 3.Ziffer 3bis zu einer Milliarde Euro auf4 Millionen Euro,
  4. 4.Ziffer 4bis zu zwei Milliarden Euro auf6 Millionen Euro,
  5. 5.Ziffer 5bis zu 5 Milliarden Euro auf9 Millionen Euro,
  6. 6.Ziffer 6bis zu 15 Milliarden Euro auf12 Millionen Euro,
  7. 7.Ziffer 7von mehr als 15 Milliarden Euro auf18 Millionen Euro

je geprüftem Kreditinstitut. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Bankprüfern § 275 Abs. 2 HGB§ 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.je geprüftem Kreditinstitut. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Bankprüfern Paragraph 275, Absatz 2, HGBUGB anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten