§ 59 BWG Konzernabschluß

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas übergeordnete Kreditinstitut hat für die Kreditinstitutsgruppe einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht zu erstellen. Für den Umfang der Konsolidierung sind § 30 und die Abs. 2 bis 5 maßgeblich.Das übergeordnete Kreditinstitut hat für die Kreditinstitutsgruppe einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht zu erstellen. Für den Umfang der Konsolidierung sind Paragraph 30 und die Absatz 2 bis 5 maßgeblich.
  2. (2)Absatz 2Ein nachgeordnetes Kreditinstitut muß in die Konsolidierung nicht einbezogen werden, wenn der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des gesamten Unternehmens zurückzuführen ist. Wird ein solches Kreditinstitut nicht in den Konzernabschluß einbezogen, so ist dessen Jahresabschluß dem Konzernabschluß beizufügen. In den Anhang sind zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützung aufzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Auf nachgeordnete Institute, die keine Kreditinstitute sind, ist § 249 Abs. 2 und 3 UGB anwendbar.Auf nachgeordnete Institute, die keine Kreditinstitute sind, ist Paragraph 249, Absatz 2 und 3 UGB anwendbar.
  4. (4)Absatz 4Eine Beteiligung muß in die Kreditinstitutsgruppe nicht einbezogen werden, wenn sich die Einbeziehung ausschließlich durch Anwendung des § 30 Abs. 1 Z 7 ergeben würde.Eine Beteiligung muß in die Kreditinstitutsgruppe nicht einbezogen werden, wenn sich die Einbeziehung ausschließlich durch Anwendung des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, ergeben würde.
  5. (5)Absatz 5§ 30 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn das Aufsichtsorgan oder eine Minderheit der Anteilseigner, deren Anteile den zehnten Teil des Grund- oder Stammkapitals oder den Nennbetrag von 1,4 Millionen Euro erreichen, anderes verlangt.Paragraph 30, Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn das Aufsichtsorgan oder eine Minderheit der Anteilseigner, deren Anteile den zehnten Teil des Grund- oder Stammkapitals oder den Nennbetrag von 1,4 Millionen Euro erreichen, anderes verlangt.
  6. (6)Absatz 6Dem Leasing dienendes Anlagevermögen von Leasingunternehmen ist in der Konzernbilanz den einzelnen Forderungskategorien mit dem Barwert der diskontierten Leasingforderungen zuzuordnen.
  7. (7)Absatz 7Bei Einbeziehung von auf Kostendeckungsbasis geführten Unternehmen mit AnbieterAnbietern von Nebendienstleistungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Konsolidierung dürfen sich daraus ergebende Erträge mit den anteiligen Aufwendungen saldiert werden, wenn die Erträge aus Umsätzen mit Unternehmen, die nicht in die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, stammen und der Ersatz der Aufwendungen durch diese Unternehmen vertraglich festgelegt ist.Bei Einbeziehung von auf Kostendeckungsbasis geführten Unternehmen mit AnbieterAnbietern von Nebendienstleistungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Konsolidierung dürfen sich daraus ergebende Erträge mit den anteiligen Aufwendungen saldiert werden, wenn die Erträge aus Umsätzen mit Unternehmen, die nicht in die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, stammen und der Ersatz der Aufwendungen durch diese Unternehmen vertraglich festgelegt ist.

Stand vor dem 01.08.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 01.08.2014
  1. (1)Absatz einsDas übergeordnete Kreditinstitut hat für die Kreditinstitutsgruppe einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht zu erstellen. Für den Umfang der Konsolidierung sind § 30 und die Abs. 2 bis 5 maßgeblich.Das übergeordnete Kreditinstitut hat für die Kreditinstitutsgruppe einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht zu erstellen. Für den Umfang der Konsolidierung sind Paragraph 30 und die Absatz 2 bis 5 maßgeblich.
  2. (2)Absatz 2Ein nachgeordnetes Kreditinstitut muß in die Konsolidierung nicht einbezogen werden, wenn der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des gesamten Unternehmens zurückzuführen ist. Wird ein solches Kreditinstitut nicht in den Konzernabschluß einbezogen, so ist dessen Jahresabschluß dem Konzernabschluß beizufügen. In den Anhang sind zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützung aufzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Auf nachgeordnete Institute, die keine Kreditinstitute sind, ist § 249 Abs. 2 und 3 UGB anwendbar.Auf nachgeordnete Institute, die keine Kreditinstitute sind, ist Paragraph 249, Absatz 2 und 3 UGB anwendbar.
  4. (4)Absatz 4Eine Beteiligung muß in die Kreditinstitutsgruppe nicht einbezogen werden, wenn sich die Einbeziehung ausschließlich durch Anwendung des § 30 Abs. 1 Z 7 ergeben würde.Eine Beteiligung muß in die Kreditinstitutsgruppe nicht einbezogen werden, wenn sich die Einbeziehung ausschließlich durch Anwendung des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, ergeben würde.
  5. (5)Absatz 5§ 30 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn das Aufsichtsorgan oder eine Minderheit der Anteilseigner, deren Anteile den zehnten Teil des Grund- oder Stammkapitals oder den Nennbetrag von 1,4 Millionen Euro erreichen, anderes verlangt.Paragraph 30, Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn das Aufsichtsorgan oder eine Minderheit der Anteilseigner, deren Anteile den zehnten Teil des Grund- oder Stammkapitals oder den Nennbetrag von 1,4 Millionen Euro erreichen, anderes verlangt.
  6. (6)Absatz 6Dem Leasing dienendes Anlagevermögen von Leasingunternehmen ist in der Konzernbilanz den einzelnen Forderungskategorien mit dem Barwert der diskontierten Leasingforderungen zuzuordnen.
  7. (7)Absatz 7Bei Einbeziehung von auf Kostendeckungsbasis geführten Unternehmen mit AnbieterAnbietern von Nebendienstleistungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Konsolidierung dürfen sich daraus ergebende Erträge mit den anteiligen Aufwendungen saldiert werden, wenn die Erträge aus Umsätzen mit Unternehmen, die nicht in die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, stammen und der Ersatz der Aufwendungen durch diese Unternehmen vertraglich festgelegt ist.Bei Einbeziehung von auf Kostendeckungsbasis geführten Unternehmen mit AnbieterAnbietern von Nebendienstleistungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Konsolidierung dürfen sich daraus ergebende Erträge mit den anteiligen Aufwendungen saldiert werden, wenn die Erträge aus Umsätzen mit Unternehmen, die nicht in die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, stammen und der Ersatz der Aufwendungen durch diese Unternehmen vertraglich festgelegt ist.

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