§ 43 BWG Allgemeine Bestimmungen

BWG - Bankwesengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des UGB mit Ausnahme der §§ 223 Abs. 6, 224, 226 Abs. 5, 227, 231, 232 Abs. 5, 237 Abs. 1 Z 2 und 5, 238 Abs. 1 Z 13, 240, 246, 249 Abs. 1, 275 Abs. 2, 278, 279 und 280a UGB anzuwenden.Die Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des UGB mit Ausnahme der Paragraphen 223, Absatz 6,, 224, 226 Absatz 5,, 227, 231, 232 Absatz 5,, 237 Absatz eins, Ziffer 2, und 5, 238 Absatz eins, Ziffer 13,, 240, 246, 249 Absatz eins,, 275 Absatz 2,, 278, 279 und 280a UGB anzuwenden.
  2. (1a)Absatz eins aFür die Zwecke des Abs. 1 gelten Kreditinstitute ungeachtet ihrer Rechtsform als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 UGB.Für die Zwecke des Absatz eins, gelten Kreditinstitute ungeachtet ihrer Rechtsform als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß Paragraph 189 a, Ziffer eins, UGB.
  3. (2)Absatz 2Die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen aller Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde mit Ausnahme der Bausparkassen sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Konzernabschluß ist gleichfalls entsprechend der Gliederung dieser Formblätter zu erstellen. Die Jahres- und Konzernabschlüsse sind so rechtzeitig aufzustellen, daß die Vorlagefrist des § 44 Abs. 1 eingehalten wird. Eine weitergehende Gliederung der Formblätter ist nur dort zulässig, wo es zur Vermeidung von Unklarheiten erforderlich ist oder wo andere Rechtsvorschriften dies vorsehen. Die FMA kann durch Verordnung die Formblätter ändern, sofern geänderte Rechnungslegungsvorschriften dies erfordern.Die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen aller Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde mit Ausnahme der Bausparkassen sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Konzernabschluß ist gleichfalls entsprechend der Gliederung dieser Formblätter zu erstellen. Die Jahres- und Konzernabschlüsse sind so rechtzeitig aufzustellen, daß die Vorlagefrist des Paragraph 44, Absatz eins, eingehalten wird. Eine weitergehende Gliederung der Formblätter ist nur dort zulässig, wo es zur Vermeidung von Unklarheiten erforderlich ist oder wo andere Rechtsvorschriften dies vorsehen. Die FMA kann durch Verordnung die Formblätter ändern, sofern geänderte Rechnungslegungsvorschriften dies erfordern.
  4. (3)Absatz 3Abweichend von § 1 Abs. 1 umfasst der Begriff „Kreditinstitut“ in den §§ 51 bis 54, in § 59 und in Anlage 2 zu § 43 alle Kreditinstitute mit Sitz im Inland und in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene CRR-Kreditinstitute.Abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, umfasst der Begriff „Kreditinstitut“ in den Paragraphen 51 bis 54, in Paragraph 59 und in Anlage 2 zu Paragraph 43, alle Kreditinstitute mit Sitz im Inland und in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene CRR-Kreditinstitute.
In Kraft seit 17.06.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Kommentare zu § 43 BWG


Kommentar zum § 43 BWG von Dr. Marlon POSSARD

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Ad Risiken iSd Formblatts (Bilanz) gem § 43 BWG

Als Instrument der finanziellen Risikoabsicherung besteht die Möglichkeit der Anwendung von sog "Hedges", dh von Sicherungsbeziehungen, wodurch sich eine Sicherheit aufgrund der Beziehung zwischen dem Grundgeschäft einerseits und dem Sicherungsgeschäft andererseits ergibt.[1] In de... mehr lesen...

§ 43 BWG | 2. Version | 265 Aufrufe | 05.08.24

Kommentar zum § 43 BWG von Dr. Marlon POSSARD

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Öffentliches Interesse iSd § 43 Abs. 1a BWG

Gemäß den Bestimmungen des § 43 Abs. 1a BWG ergibt sich, dass Kreditinstitute unabhängig von der gewählten Rechtsform als Unternehmen iSd öffentlichen Interesses anzusehen sind. Ausgenommen hiervon sind lediglich Kapitalanlagegesellschaften im Bereich von Immobilien... mehr lesen...

§ 43 BWG | 1. Version | 256 Aufrufe | 05.08.24

Sie können den Inhalt von § 43 BWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu § 43 BWG


Entscheidungen zu § 43 BWG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 43 BWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 43 BWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 42 BWG
§ 44 BWG