Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsTreuhandvermögen, das ein Kreditinstitut im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung hält, muß vom Treuhänder bilanziert werden. Die Gesamtbeträge derartiger Forderungen und Verbindlichkeiten sind - gegliedert nach den verschiedenen Aktiv- und Passivposten - gesondert oder im Anhang anzugeben. Das Treuhandvermögen kann unter der Bilanz ausgewiesen werden, sofern eine besondere Regelung es ermöglicht, es im Falle einer gerichtlich angeordneten Liquidation des Kreditinstitutes aus der Masse auszusondern.
(2)Absatz 2Die im fremden Namen und für fremde Rechnung erworbenen Vermögensgegenstände dürfen nicht bilanziert werden.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 48 BWG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 BWG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 48 BWG