Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsAls Unterposten der betreffenden Posten sind gesondert auszuweisen:
1.Ziffer einsDie in den Aktivposten 2 bis 5 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Forderungen an verbundene Unternehmen;
2.Ziffer 2die in den Aktivposten 2 bis 5 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Forderungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
3.Ziffer 3die in den Passivposten 1, 2, 3 und 7 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
4.Ziffer 4die in den Passivposten 1, 2, 3 und 7 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.
(2)Absatz 2Vermögensgegenstände nachrangiger Art sind als Unterposten der Aktivposten und der Unterposten nach Abs. 1 gesondert auszuweisen.Vermögensgegenstände nachrangiger Art sind als Unterposten der Aktivposten und der Unterposten nach Absatz eins, gesondert auszuweisen.
(3)Absatz 3Die Angaben nach den Abs. 1 und 2 können auch gesondert in der Reihenfolge der betreffenden Posten im Anhang erfolgen.Die Angaben nach den Absatz eins und 2 können auch gesondert in der Reihenfolge der betreffenden Posten im Anhang erfolgen.
(4)Absatz 4Verbriefte und unverbriefte Vermögensgegenstände sind nachrangig, wenn die Forderungen im Falle der Liquidation oder des Konkurses erst nach den Forderungen der anderen nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt werden können.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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