(1) Kreditinstitute haben in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich zu machen:
1. | Angaben über | |||||||||
a) | die Verzinsung von Spareinlagen, | |||||||||
b) | die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen und für sonstige Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden, | |||||||||
(Anm.: lit. c und d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010) | ||||||||||
2. | die Allgemeinen Geschäftsbedingungen; | |||||||||
3. | die Angaben über die Einlagensicherung gemäß § 38 Abs. 2 ESAEG und die Anlegerentschädigung gemäß § 52 ESAEG. |
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 4, BGBl. I Nr. 46/2019)
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