§ 35 BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Kreditinstitute haben in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich zu machen:

1.

Angaben über

a)

die Verzinsung von Spareinlagen,

b)

die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen und für sonstige Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden,

(Anm.: lit. c und d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)

2.

die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;

3.

die Angaben über die Einlagensicherung gemäß § 38 Abs. 2 ESAEG und die Anlegerentschädigung gemäß § 52 ESAEG.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 4, BGBl. I Nr. 46/2019)

In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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