§ 35 BWG Preisangaben

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsKreditinstitute haben in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich zu machen:
    1. 1.Ziffer einsAngaben über
      1. a)Litera adie Verzinsung von Spareinlagen,
      2. b)Litera bdie Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen und für sonstige Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden,
      (Anm.: lit. c und d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)Anmerkung, Litera c und d aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,)
    2. 2.Ziffer 2die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
    3. 3.Ziffer 3die Angaben über die Einlagensicherung gemäß § 38 Abs. 2 ESAEG und die Anlegerentschädigung gemäß § 52 ESAEG.die Angaben über die Einlagensicherung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, ESAEG und die Anlegerentschädigung gemäß Paragraph 52, ESAEG.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,)

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 4, BGBl. I Nr. 46/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,)

In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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