Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsBei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik und -praktiken einschließlich der Gehälter und freiwilligen Rentenzahlungen für Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Kreditinstituts auswirkt, haben die Kreditinstitute die in Anlage zu § 39b genannten Grundsätze auf eine Weise anzuwenden, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie den Mitarbeiterkategorien, der Art und der Höhe ihrer Vergütung sowie der Auswirkung ihrer Tätigkeit auf das Risikoprofil angemessen ist.Bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik und -praktiken einschließlich der Gehälter und freiwilligen Rentenzahlungen für Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Kreditinstituts auswirkt, haben die Kreditinstitute die in Anlage zu Paragraph 39 b, genannten Grundsätze auf eine Weise anzuwenden, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie den Mitarbeiterkategorien, der Art und der Höhe ihrer Vergütung sowie der Auswirkung ihrer Tätigkeit auf das Risikoprofil angemessen ist.
(2)Absatz 2Die Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich gemäß Abs. 1 wesentlich auf das Risikoprofil des Kreditinstituts auswirkt, umfassen jedenfalls die folgenden Personengruppen:Die Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich gemäß Absatz eins, wesentlich auf das Risikoprofil des Kreditinstituts auswirkt, umfassen jedenfalls die folgenden Personengruppen:
1.Ziffer einsdie Geschäftsleiter, die Mitglieder des Aufsichtsrates und die Mitglieder des höheren Managements;
2.Ziffer 2Mitarbeiter mit Managementverantwortung für die Kontrollaufgaben oder wesentliche Geschäftsbereiche des Kreditinstituts;
3.Ziffer 3Mitarbeiter, die im vorhergehenden Geschäftsjahr Anspruch auf eine Vergütung in beträchtlicher Höhe hatten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)Litera adie Vergütung des jeweiligen Mitarbeiters betrug mindestens 500 000 Euro und entsprach mindestens der durchschnittlichen Vergütung der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates und der Mitglieder des höheren Managements gemäß Z 1 unddie Vergütung des jeweiligen Mitarbeiters betrug mindestens 500 000 Euro und entsprach mindestens der durchschnittlichen Vergütung der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates und der Mitglieder des höheren Managements gemäß Ziffer eins, und
b)Litera bdie jeweiligen Mitarbeiter üben die berufliche Tätigkeit in einem wesentlichen Geschäftsbereich aus, wobei es sich um eine Tätigkeit handelt, die sich erheblich auf das Risikoprofil des betreffenden Geschäftsbereichs auswirkt.
(3)Absatz 3Ergänzend zu den Fällen des § 30 Abs. 7 dritter Satz sind Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 7 erster und zweiter Satz auf die folgenden Institute einer Kreditinstitutsgruppe nicht anzuwenden:Ergänzend zu den Fällen des Paragraph 30, Absatz 7, dritter Satz sind Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 7, erster und zweiter Satz auf die folgenden Institute einer Kreditinstitutsgruppe nicht anzuwenden:
1.Ziffer einsTochterunternehmen mit Sitz im Inland, die besondere Vergütungsanforderungen außerhalb dieses Bundesgesetzes anzuwenden haben,
2.Ziffer 2Tochterunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die besondere Vergütungsanforderungen nach Maßgabe anderer Rechtsakte der Union als der Richtlinie 2013/36/EU anzuwenden haben, und
3.Ziffer 3Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittland, die besondere Vergütungsanforderungen nach Maßgabe anderer Rechtsakte der Union als der Richtlinie 2013/36/EU anzuwenden hätten, wenn sie ihren Sitz in der Europäischen Union hätten.
(4)Absatz 4Abweichend von Abs. 3 sind Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 7 erster und zweiter Satz auf einzelne Mitarbeiter von Instituten einer Kreditinstitutsgruppe anzuwenden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und § 30 Abs. 7 dritter Satz nicht anwendbar ist:Abweichend von Absatz 3, sind Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 7, erster und zweiter Satz auf einzelne Mitarbeiter von Instituten einer Kreditinstitutsgruppe anzuwenden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und Paragraph 30, Absatz 7, dritter Satz nicht anwendbar ist:
1.Ziffer einsDas Institut unterliegt weder dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes noch der Richtlinie 2013/36/EU;
2.Ziffer 2das Institut ist entweder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder ein Unternehmen, das die in Anhang I Abschnitt A Nr. 2, 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ausführt unddas Institut ist entweder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder ein Unternehmen, das die in Anhang römisch eins Abschnitt A Nr. 2, 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ausführt und
3.Ziffer 3die Mitarbeiter des Instituts sind damit beauftragt, berufliche Tätigkeiten auszuführen, die sich direkt und wesentlich auf das Risikoprofil oder die Geschäftstätigkeit der Institute innerhalb der Kreditinstitutsgruppe auswirken.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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