§ 30 BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
  1. (1)Absatz einsEine Kreditinstitutsgruppe liegt vor, wenn ein übergeordnetes Kreditinstitut, eine übergeordnete Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz im Inland bei einem oder mehreren Kreditinstituten, in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen CRR-Kreditinstituten, Finanzinstituten, CRR-Finanzinstituten, Wertpapierfirmen, CRR-Wertpapierfirmen oder Anbietern von Nebendienstleistungen (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland
    1. 1.Ziffer einsdie gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 244 Abs. 1 UGB für die Erstellung eines Konzernabschlusses erfüllt,die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 244, Absatz eins, UGB für die Erstellung eines Konzernabschlusses erfüllt,
    2. 2.Ziffer 2über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt,
    3. 3.Ziffer 3das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und gleichzeitig Gesellschafter ist,
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2014)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014,)
    1. 5.Ziffer 5beherrschenden Einfluss ausüben kann oder tatsächlich ausübt,
    2. 6.Ziffer 6auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Unternehmens das Recht zur Entscheidung besitzt, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder eines Aufsichtsorgans auszuüben sind, oder
    3. 7.Ziffer 7eine Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 am nachgeordneten Institut hält, und diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören, wenn die Haftung der betreffenden Unternehmen auf ihren Kapitalanteil beschränkt ist.eine Beteiligung gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 am nachgeordneten Institut hält, und diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören, wenn die Haftung der betreffenden Unternehmen auf ihren Kapitalanteil beschränkt ist.
    Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, und Unternehmen, die gemäß Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU dauernd von der Anwendung der für Kreditinstitute geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind. Zentralbanken der Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute.Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, und Unternehmen, die gemäß Artikel 2, Absatz 5, der Richtlinie 2013/36/EU dauernd von der Anwendung der für Kreditinstitute geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind. Zentralbanken der Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute.
  2. (2)Absatz 2Ergänzend zu Abs. 1 liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wennErgänzend zu Absatz eins, liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und
      1. a)Litera adieser Gesellschaft mindestens ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7), undKreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Absatz eins, Ziffer eins bis 7), und
      2. b)Litera bdas nachgeordnete CRR-Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder die nachgeordneten CRR-Kreditinstitute mit Sitz im Inland gemeinsam eine höhere Bilanzsumme hat oder haben, als die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen gruppenangehörigen CRR-Kreditinstitute gemeinsam;
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 11, BGBl. I Nr. 237/2022)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,)
    1. 3.Ziffer 3eine Konsolidierung gemäß Art. 18 Abs. 3 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig ist und ein gruppenangehöriges CRReine Konsolidierung gemäß Artikel 18, Absatz 3, oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig ist und ein gruppenangehöriges CRR-Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder die gruppenangehörigen CRR-Kreditinstitute mit Sitz im Inland gemeinsam eine höhere Bilanzsumme hat oder haben, als die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen gruppenangehörigen CRR-Kreditinstitute gemeinsam.
    (Anm.: Z 4 und 5 aufgehoben durch Art. 3 Z 11, BGBl. I Nr. 237/2022)Anmerkung, Ziffer 4 und 5 aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,)
  3. (2a)Absatz 2 aAuf Finanzinstitute und Anbieter von Nebendienstleistungen, die Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1, auf die die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß § 3 keine Anwendung finden, nachgeordnet sind, müssen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Kreditinstitutsgruppen gelten, nicht angewendet werden, wennAuf Finanzinstitute und Anbieter von Nebendienstleistungen, die Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, auf die die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß Paragraph 3, keine Anwendung finden, nachgeordnet sind, müssen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Kreditinstitutsgruppen gelten, nicht angewendet werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsderen Bilanzsumme entweder kleiner ist als zehn Millionen Euro oder weniger als 1 vH der Bilanzsumme des übergeordneten Kreditinstitutes beträgt, wobei jeweils auf den kleineren der beiden Beträge abzustellen ist, oder
    2. 2.Ziffer 2deren Bilanzsumme weniger als 1 vH der Bilanzsumme des übergeordneten Kreditinstitutes beträgt und das betreffende Unternehmen für die Ziele der Bankaufsicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.
    Erfüllen mehrere nachgeordnete Institute die Voraussetzungen der Z 1 oder 2 und sind diese zusammengenommen für die Ziele der Aufsicht über Kreditinstitute nicht von untergeordneter Bedeutung, so sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Kreditinstitutsgruppen gelten, anzuwenden.Erfüllen mehrere nachgeordnete Institute die Voraussetzungen der Ziffer eins, oder 2 und sind diese zusammengenommen für die Ziele der Aufsicht über Kreditinstitute nicht von untergeordneter Bedeutung, so sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Kreditinstitutsgruppen gelten, anzuwenden.
  4. (3)Absatz 3Mittelbar gehaltene Beteiligungen sind nur einzubeziehen, wenn sie über ein Tochterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehalten werden. § 244 Abs. 4 und 5 UGB ist anzuwenden.Mittelbar gehaltene Beteiligungen sind nur einzubeziehen, wenn sie über ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehalten werden. Paragraph 244, Absatz 4 und 5 UGB ist anzuwenden.
  5. (4)Absatz 4Eine Kreditinstitutsgruppe liegt hinsichtlich folgender übergeordneter Institute nicht vor:
    1. 1.Ziffer einsDas Kreditinstitut mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem anderen Kreditinstitut, einer anderen Finanzholdinggesellschaft oder einer anderen gemischten Finanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, nachgeordnet;
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2014)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014,)
    1. 3.Ziffer 3das Kreditinstitut mit Sitz im Inland, ausgenommen die Zentralorganisation, ist Mitglied eines Kreditinstitute-Verbundes (§ 30a).das Kreditinstitut mit Sitz im Inland, ausgenommen die Zentralorganisation, ist Mitglied eines Kreditinstitute-Verbundes (Paragraph 30 a,).
  6. (5)Absatz 5Übergeordnetes Kreditinstitut einer Kreditinstitutsgruppe ist jenes Kreditinstitut mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen gruppenangehörigen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Kreditinstitute diese Voraussetzung, so gilt dasjenige von ihnen als übergeordnetes Kreditinstitut, das die höchste Bilanzsumme hat.
  7. (6)Absatz 6Für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für die Kreditinstitutsgruppe gelten, ist verantwortlich:
    1. 1.Ziffer einsDas Kreditinstitut, das gegenüber der FMA gemäß § 7b Abs. 6 Z 4 benannt wurde,Das Kreditinstitut, das gegenüber der FMA gemäß Paragraph 7 b, Absatz 6, Ziffer 4, benannt wurde,
    2. 2.Ziffer 2die von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 7b Abs. 5 konzessionierte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft,die von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 7 b, Absatz 5, konzessionierte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft,
    3. 3.Ziffer 3die von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 7b Abs. 8 Z 4 benannte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft oder das von der FMA als konsolidierende Behörde gemäß § 7b Abs. 8 Z 4 benannte CRRdie von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 4, benannte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft oder das von der FMA als konsolidierende Behörde gemäß Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 4, benannte CRR-Institut oder
    4. 4.Ziffer 4falls keiner der in den Z 1 bis 3 genannten Fälle vorliegt, das übergeordnete Kreditinstitut gemäß Abs. 5, wenn die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde für die Kreditinstitutsgruppe ist.falls keiner der in den Ziffer eins bis 3 genannten Fälle vorliegt, das übergeordnete Kreditinstitut gemäß Absatz 5,, wenn die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde für die Kreditinstitutsgruppe ist.
  8. (7)Absatz 7Die Institute der Kreditinstitutsgruppe haben angemessene interne Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren einzurichten, um dem gemäß Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen übermitteln und Auskünfte erteilen zu können. Sie haben einander insbesondere alle erforderlich erscheinenden Informationen zu geben, um für die Kreditinstitutsgruppe und die ihr angehörenden Institute eine angemessene Risikoerfassung, -beurteilung, -begrenzung, -steuerung und -überwachung im Sinne der §§ 39 bis 39b und die bankbetrieblich erforderliche Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken sicherzustellen. Die im ersten und zweiten Satz angeführten Anforderungen gelten nicht für Institute einer Kreditinstitutsgruppe, die nicht diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen und für die das gemäß Abs. 6 verantwortliche Unternehmen der FMA nachweisen kann, dass die Erfüllung dieser Anforderungen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Drittlandes, in dem das betroffene Institut seinen Sitz hat, nicht zulässig ist. Institute der Kreditinstitutsgruppe, die nicht diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, haben jedenfalls ihre branchenspezifischen Anforderungen auf Einzelbasis zu einzuhalten. Ferner haben Unternehmen, an denen ein Kreditinstitut oder ein gemäß Abs. 6 verantwortliches Unternehmen beteiligt ist, Auskünfte über jene Beteiligungen zu erteilen, die zur Feststellung der Konsolidierungspflicht des gemäß Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens in Bezug auf indirekte Beteiligungen erforderlich sind.Die Institute der Kreditinstitutsgruppe haben angemessene interne Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren einzurichten, um dem gemäß Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen übermitteln und Auskünfte erteilen zu können. Sie haben einander insbesondere alle erforderlich erscheinenden Informationen zu geben, um für die Kreditinstitutsgruppe und die ihr angehörenden Institute eine angemessene Risikoerfassung, -beurteilung, -begrenzung, -steuerung und -überwachung im Sinne der Paragraphen 39 bis 39b und die bankbetrieblich erforderliche Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken sicherzustellen. Die im ersten und zweiten Satz angeführten Anforderungen gelten nicht für Institute einer Kreditinstitutsgruppe, die nicht diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen und für die das gemäß Absatz 6, verantwortliche Unternehmen der FMA nachweisen kann, dass die Erfüllung dieser Anforderungen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Drittlandes, in dem das betroffene Institut seinen Sitz hat, nicht zulässig ist. Institute der Kreditinstitutsgruppe, die nicht diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, haben jedenfalls ihre branchenspezifischen Anforderungen auf Einzelbasis zu einzuhalten. Ferner haben Unternehmen, an denen ein Kreditinstitut oder ein gemäß Absatz 6, verantwortliches Unternehmen beteiligt ist, Auskünfte über jene Beteiligungen zu erteilen, die zur Feststellung der Konsolidierungspflicht des gemäß Absatz 6, verantwortlichen Unternehmens in Bezug auf indirekte Beteiligungen erforderlich sind.
  9. (7a)Absatz 7 aDie in § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a und § 28a Abs. 5 Z 1 bis 5 festgelegten Anforderungen sind unter Beachtung der Unterschiede in Bezug auf Geschäftsmodell und Organisation entsprechend auch auf die Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsrates von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften anzuwenden.Die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9a und Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer eins bis 5 festgelegten Anforderungen sind unter Beachtung der Unterschiede in Bezug auf Geschäftsmodell und Organisation entsprechend auch auf die Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsrates von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften anzuwenden.
  10. (8)Absatz 8Das gemäß Abs. 6 verantwortliche Unternehmen hat die Informationsübermittlung und Auskunftserteilung durch die nachgeordneten Institute, eine übergeordnete Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft sicherzustellen. Kommt die übergeordnete Holdinggesellschaft ihrer Informationspflicht gemäß Abs. 7 nicht nach, so hat das gemäß Abs. 6 verantwortliche Unternehmen dies der FMA anzuzeigen. Ist bei Erwerb einer konsolidierungspflichtigen Beteiligung die Übermittlung der für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte nicht sichergestellt, so darf das übergeordnete Institut diese Beteiligung nicht erwerben.Das gemäß Absatz 6, verantwortliche Unternehmen hat die Informationsübermittlung und Auskunftserteilung durch die nachgeordneten Institute, eine übergeordnete Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft sicherzustellen. Kommt die übergeordnete Holdinggesellschaft ihrer Informationspflicht gemäß Absatz 7, nicht nach, so hat das gemäß Absatz 6, verantwortliche Unternehmen dies der FMA anzuzeigen. Ist bei Erwerb einer konsolidierungspflichtigen Beteiligung die Übermittlung der für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte nicht sichergestellt, so darf das übergeordnete Institut diese Beteiligung nicht erwerben.
  11. (8a)Absatz 8 aDie auf einer konsolidierten Basis beaufsichtigten verbundenen Unternehmen mit Sitz im Ausland haben der FMA auf Verlangen alle für die konsolidierte Aufsicht erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz oder nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist.
  12. (9)Absatz 9Tochterunternehmen mit Sitz im Inland, die einer Konsolidierungspflicht gegenüber Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, CRR-Wertpapierfirmen, CRR-Finanzinstituten oder Finanzinstituten als Mutterunternehmen mit Sitz im Ausland unterliegen, haben dem Mutterunternehmen alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen; sie haben weiters dem Mutterunternehmen und den übrigen diesem nachgeordneten Instituten alle für die bankbetrieblich notwendige Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.
  13. (9a)Absatz 9 aUnterliegt ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union ist, keiner Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, soUnterliegt ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union ist, keiner Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß Teil 1 Titel römisch II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so
    1. 1.Ziffer einshat die FMA zu prüfen, ob dieses Institut einer Aufsicht auf konsolidierter Basis durch die zuständige Behörde des Drittlandes unterliegt und diese Aufsicht den Grundsätzen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis entspricht;
    2. 2.Ziffer 2hat die FMA, falls keine gleichwertige Beaufsichtigung stattfindet, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis entsprechend auf das Kreditinstitut anzuwenden. In diesem Fall hat die FMA nach Konsultation der zuständigen Behörden eines Drittlandes und der EBA diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens, eines in der Gemeinschaft zugelassenen Unternehmens oder auf eigene Initiative vorzunehmen;
    3. 3.Ziffer 3kann die FMA, falls die Anwendung dieser Aufsichtstechnik angemessen ist und die zuständige Behörde des Drittlandes zustimmt, zur Erreichung der Ziele der Aufsicht auf konsolidierter Basis verlangen, dass eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Europäischen Union gegründet wird und die Bestimmungen über die Aufsicht auf konsolidierter Basis auf den konsolidierten Abschluss dieser Holdinggesellschaft angewandt werden. Die Anwendung dieser Aufsichtstechnik ist von der FMA den zuständigen Behörden des Drittlandes, der Europäischen Kommission, der EBA und den zuständigen Behörden der anderen jeweils zuständigen Mitgliedstaaten mitzuteilen;
    4. 4.Ziffer 4berücksichtigt die FMA gemäß Art. 127 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU vorliegende allgemeine Orientierungen des Europäischen Bankenausschusses (EBC) und konsultiert hierzu die EBA, bevor sie entscheidet.berücksichtigt die FMA gemäß Artikel 127, Absatz 2, der Richtlinie 2013/36/EU vorliegende allgemeine Orientierungen des Europäischen Bankenausschusses (EBC) und konsultiert hierzu die EBA, bevor sie entscheidet.
  14. (10)Absatz 10Unterlagen und Auskünfte gemäß Abs. 7 und 9 umfassen insbesondere folgende Bereiche der Konsolidierung und der bankbetrieblich notwendigen Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Risiken, sowohl konsolidiert als auch bei den einzelnen Instituten:Unterlagen und Auskünfte gemäß Absatz 7 und 9 umfassen insbesondere folgende Bereiche der Konsolidierung und der bankbetrieblich notwendigen Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Risiken, sowohl konsolidiert als auch bei den einzelnen Instituten:
    1. 1.Ziffer einsAktiv- und Passivposten sowie Positionen der Ertragsrechnung,
    2. 2.Ziffer 2außerbilanzielle Geschäfte (Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),außerbilanzielle Geschäfte (Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
    3. 3.Ziffer 3Derivate (Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),Derivate (Anhang römisch II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
    4. 4.Ziffer 4Eigenmittel (Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
    5. 5.Ziffer 5Großkredite (Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
    6. 6.Ziffer 6qualifizierte Beteiligungen (Teil 2 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),qualifizierte Beteiligungen (Teil 2 Titel römisch IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
    7. 7.Ziffer 7Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht,
    8. 8.Ziffer 8Kreditregister und vergleichbare Einrichtungen im Ausland,
    9. 9.Ziffer 9Devisenpositionen,
    10. 10.Ziffer 10Positionen, die in die Konsolidierung eines Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos einfließen,
    11. 11.Ziffer 11Unternehmenssteuerung (§ 39),Unternehmenssteuerung (Paragraph 39,),
    12. 12.Ziffer 12kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung (§ 39a),kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung (Paragraph 39 a,),
    13. 12a.Ziffer 12 aGrundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken (§ 39b),Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken (Paragraph 39 b,),
    14. 13.Ziffer 13Offenlegungspflichten (Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
    15. 14.Ziffer 14Liquidität (Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und
    16. 15.Ziffer 15Leverage (Teil 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
  15. (11)Absatz 11Hat eine Kreditinstitutsgruppe gemäß diesem Paragraphen ein übergeordnetes Kreditinstitut gemäß Abs. 5, so ist die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde für diese Kreditinstitutsgruppe; dies gilt jedoch nicht in den folgenden Fällen:Hat eine Kreditinstitutsgruppe gemäß diesem Paragraphen ein übergeordnetes Kreditinstitut gemäß Absatz 5,, so ist die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde für diese Kreditinstitutsgruppe; dies gilt jedoch nicht in den folgenden Fällen:
    1. 1.Ziffer einsDas übergeordnete Institut der Kreditinstitutsgruppe ist
      1. a)Litera aeine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, die kein nachgeordnetes CRR-Kreditinstitut mit Sitz im Inland hat, jedoch ein oder mehrere nachgeordnete CRR-Kreditinstitute oder CRR-Wertpapierfirmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten;
      2. b)Litera beine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, der ein oder mehrere CRR-Kreditinstitute in einem anderen Mitgliedstaat nachgeordnet ist oder sind, die gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben als alle nachgeordneten CRR-Kreditinstitute mit Sitz im Inland gemeinsam.
      Abweichend von lit. a und b ist die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde in Fällen, in denen sie sich die Aufgaben und Zuständigkeiten im Einklang mit Art. 116 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU übertragen lässt, weil die konsolidierte Beaufsichtigung durch eine andere zuständige Behörde im Hinblick auf die relative Bedeutung der Tätigkeiten eines Kreditinstitutes, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft in anderen Mitgliedstaaten oder im Hinblick auf die Notwendigkeit einer fortdauernden Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre. Die FMA hat die Europäische Kommission und die EBA von einer gemäß Art. 111 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung zu informieren.Abweichend von Litera a und b ist die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde in Fällen, in denen sie sich die Aufgaben und Zuständigkeiten im Einklang mit Artikel 116, Absatz eins, Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU übertragen lässt, weil die konsolidierte Beaufsichtigung durch eine andere zuständige Behörde im Hinblick auf die relative Bedeutung der Tätigkeiten eines Kreditinstitutes, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft in anderen Mitgliedstaaten oder im Hinblick auf die Notwendigkeit einer fortdauernden Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre. Die FMA hat die Europäische Kommission und die EBA von einer gemäß Artikel 111, Absatz 6, der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung zu informieren.
    2. 2.Ziffer 2Wenn die FMA bei Kreditinstitutsgruppen von einer konsolidierten Beaufsichtigung absieht, weil diese im Hinblick auf die relative Bedeutung der Tätigkeiten eines Kreditinstitutes im Inland oder im Hinblick auf die Notwendigkeit, eine fortdauernde Überwachung auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre, und im Einklang mit § 77b Abs. 4 Z 2 die Aufgaben und Zuständigkeiten an eine andere zuständige Behörde überträgt. Die FMA hat dem EUWenn die FMA bei Kreditinstitutsgruppen von einer konsolidierten Beaufsichtigung absieht, weil diese im Hinblick auf die relative Bedeutung der Tätigkeiten eines Kreditinstitutes im Inland oder im Hinblick auf die Notwendigkeit, eine fortdauernde Überwachung auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre, und im Einklang mit Paragraph 77 b, Absatz 4, Ziffer 2, die Aufgaben und Zuständigkeiten an eine andere zuständige Behörde überträgt. Die FMA hat dem EU-Mutterunternehmen, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dem Institut mit der höchsten Bilanzsumme vor Erlass des diesbezüglichen Bescheids Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die FMA hat die Europäische Kommission und die EBA von einer gemäß Art. 111 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung zu informieren.Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dem Institut mit der höchsten Bilanzsumme vor Erlass des diesbezüglichen Bescheids Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die FMA hat die Europäische Kommission und die EBA von einer gemäß Artikel 111, Absatz 6, der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung zu informieren.
In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
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