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Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKreditinstitute haben im Kassensaal auszuhängenin den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich zu machen:
    1. 1.Ziffer einsAngaben über
      1. a)Litera adie Verzinsung von Spareinlagen,
      2. b)Litera bdie Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen und für sonstige Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden,
      (Anm.: lit. c und d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)Anmerkung, Litera c und d aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,)
    2. 2.Ziffer 2die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
    3. 3.Ziffer 3die Angaben über die Einlagensicherung gemäß § 38 Abs. 2 ESAEG und die Anlegerentschädigung gemäß § 52 ESAEG.die Angaben über die Einlagensicherung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, ESAEG und die Anlegerentschädigung gemäß Paragraph 52, ESAEG.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,)

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 4, BGBl. I Nr. 46/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,)

  2. (3)Absatz 3Kreditinstitute, die das Wechselstubengeschäft betreiben, haben die Preise für die diesbezüglichen typischen Leistungen so auszuzeichnen, dass sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 15.08.2015 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsKreditinstitute haben im Kassensaal auszuhängenin den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich zu machen:
    1. 1.Ziffer einsAngaben über
      1. a)Litera adie Verzinsung von Spareinlagen,
      2. b)Litera bdie Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen und für sonstige Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden,
      (Anm.: lit. c und d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)Anmerkung, Litera c und d aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,)
    2. 2.Ziffer 2die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
    3. 3.Ziffer 3die Angaben über die Einlagensicherung gemäß § 38 Abs. 2 ESAEG und die Anlegerentschädigung gemäß § 52 ESAEG.die Angaben über die Einlagensicherung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, ESAEG und die Anlegerentschädigung gemäß Paragraph 52, ESAEG.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,)

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 4, BGBl. I Nr. 46/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,)

  2. (3)Absatz 3Kreditinstitute, die das Wechselstubengeschäft betreiben, haben die Preise für die diesbezüglichen typischen Leistungen so auszuzeichnen, dass sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.

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