Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsVerbrauchergirokonten sind Konten von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG.Verbrauchergirokonten sind Konten von Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG.
(2)Absatz 2Der Verbrauchergirokontovertrag hat zusätzlich zu den Informationen gemäß ZaDiG 2018 zumindest den Jahreszinssatz für Guthaben, sofern diese Information nicht bereits im Rahmen der gemäß § 48 ZaDiG 2018 erteilten Informationen gegeben wird, zu enthalten.Der Verbrauchergirokontovertrag hat zusätzlich zu den Informationen gemäß ZaDiG 2018 zumindest den Jahreszinssatz für Guthaben, sofern diese Information nicht bereits im Rahmen der gemäß Paragraph 48, ZaDiG 2018 erteilten Informationen gegeben wird, zu enthalten.
(3)Absatz 3Das Kreditinstitut hat mittels Kontoauszug dem Verbraucher zumindest einmal vierteljährlich den Kontostand bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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