§ 39e BWG Beschwerdeabwicklung

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Die Kredit- und Finanzinstitute haben transparente und angemessene Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden ihrer Kunden und Geschäftspartner einzurichten, um wiederholt auftretende sowie potentielle rechtliche und operationelle Risiken feststellen, analysieren und beheben zu können.

In Kraft seit 31.12.2016 bis 31.12.9999
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