Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Freistellung von gruppenangehörigen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf institutsspezifischer Ebene bedarf der Bewilligung der FMA.Die Freistellung von gruppenangehörigen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf institutsspezifischer Ebene bedarf der Bewilligung der FMA.
(2)Absatz 2Dem Antrag eines Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder eines übergeordneten Mutterunternehmens für eine Freistellung gemäß Abs. 1 sind geeignete Unterlagen beizulegen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 belegen.Dem Antrag eines Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder eines übergeordneten Mutterunternehmens für eine Freistellung gemäß Absatz eins, sind geeignete Unterlagen beizulegen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 belegen.
(3)Absatz 3Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuholen.Die FMA hat im Verfahren gemäß Absatz eins, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuholen.
(4)Absatz 4Die Bewilligung für die Freistellung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausreichend nachgewiesen wird.Die Bewilligung für die Freistellung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausreichend nachgewiesen wird.
(5)Absatz 5Kreditinstitute, Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 oder übergeordnete Mutterunternehmen haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich den Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Nichteinhaltung von in Bescheiden festgelegten Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen anzuzeigen und einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden. Die FMA hat die Bewilligung gemäß Abs. 1 zu entziehen, wenn eine der in Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.Kreditinstitute, Wertpapierfirmen gemäß Absatz eins, oder übergeordnete Mutterunternehmen haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich den Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Nichteinhaltung von in Bescheiden festgelegten Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen anzuzeigen und einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden. Die FMA hat die Bewilligung gemäß Absatz eins, zu entziehen, wenn eine der in Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 30b BWG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30b BWG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 30b BWG