Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Kreditinstitute haben über wirksame Pläne und Verfahren zu verfügen, um die Höhe, die Zusammensetzung und die Verteilung des Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, regelmäßig zu ermitteln und Kapital im erforderlichen Ausmaß zu halten. Die Pläne und Verfahren haben sich an der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte zu orientieren.
(2)Absatz 2Die Kreditinstitute haben die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Strategien und Verfahren gemäß Abs. 1 in regelmäßigen Abständen, jedenfalls aber jährlich umfassend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.Die Kreditinstitute haben die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Strategien und Verfahren gemäß Absatz eins, in regelmäßigen Abständen, jedenfalls aber jährlich umfassend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
(3)Absatz 3Das gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen hat der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage der Kreditinstitutsgruppe unter Beachtung der in Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Vorgaben nachzukommen.Das gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortliche Unternehmen hat der Verpflichtung gemäß Absatz eins, auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage der Kreditinstitutsgruppe unter Beachtung der in Teil 1 Titel römisch II Kapitel 2 Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Vorgaben nachzukommen.
(4)Absatz 4Kreditinstitute, die ein Mutterunternehmen im Inland oder ein Tochterunternehmen haben, müssen Abs. 1 und 2 nicht auf Einzelbasis anwenden, es sei denn, Art. 15 oder 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden angewendet.Kreditinstitute, die ein Mutterunternehmen im Inland oder ein Tochterunternehmen haben, müssen Absatz eins und 2 nicht auf Einzelbasis anwenden, es sei denn, Artikel 15, oder 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden angewendet.
(5)Absatz 5Abweichend von Abs. 3 und 4 haben nachgeordnete Kreditinstitute Abs. 1 und 2 ausschließlich auf teilkonsolidierter Ebene nachzukommen, wenn diese als Tochterunternehmen Kredit- oder Finanzinstitute oder Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG mit Sitz in einem Drittland haben.Abweichend von Absatz 3 und 4 haben nachgeordnete Kreditinstitute Absatz eins und 2 ausschließlich auf teilkonsolidierter Ebene nachzukommen, wenn diese als Tochterunternehmen Kredit- oder Finanzinstitute oder Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Artikel 2, Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG mit Sitz in einem Drittland haben.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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