(1) Kreditinstitute haben im Geldverkehr mit Verbrauchern im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG Beträge im Zusammenhang mit Spareinlagen, Kreditkonten oder Girokonten, sofern diese nicht unter den Anwendungsbereich der §§ 77 und 78 ZaDiG 2018 fallen,
1. | spätestens taggleich | |||||||||
a) | mit dem Eingang beim Empfängerinstitut auf dem Empfängerkonto oder | |||||||||
b) | mit der Entgegennahme von Bareinzahlungen am Verbraucherkonto | |||||||||
wertzustellen, wenn der Betrag in derselben Währung einlangt, in der das Verbraucherkonto geführt wird und | ||||||||||
2. | taggleich weiterzuleiten, wobei § 72 ZaDiG 2018 anzuwenden ist. | |||||||||
Der Betrag ist unverzüglich nach Einlangen beim Empfängerinstitut am Verbraucherkonto gutzuschreiben und verfügbar zu machen. |
(2) In allen übrigen Fällen des Geldverkehrs mit Verbrauchern, die weder unter Abs. 1 noch unter den Anwendungsbereich des ZaDiG 2018 fallen, haben Kreditinstitute die Beträge spätestens am auf die Verfügbarkeit folgenden Werktag auf dem Empfängerkonto zu berücksichtigen oder am auf die Verfügbarkeit folgenden Bankarbeitstag weiterzuleiten. Die Verfügbarkeit tritt sofort bei Erhalt des Betrages oder bei Erhalt des Zahlungsauftrages unter Berücksichtigung allfälliger Valutierungsaufträge ein.
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