Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsKreditinstitute haben im Geldverkehr mit Verbrauchern im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG Beträge im Zusammenhang mit Spareinlagen, Kreditkonten oder Girokonten, sofern diese nicht unter den Anwendungsbereich der §§ 77 und 78 ZaDiG 2018 fallen,Kreditinstitute haben im Geldverkehr mit Verbrauchern im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG Beträge im Zusammenhang mit Spareinlagen, Kreditkonten oder Girokonten, sofern diese nicht unter den Anwendungsbereich der Paragraphen 77 und 78 ZaDiG 2018 fallen,
1.Ziffer einsspätestens taggleich
a)Litera amit dem Eingang beim Empfängerinstitut auf dem Empfängerkonto oder
b)Litera bmit der Entgegennahme von Bareinzahlungen am Verbraucherkonto
wertzustellen, wenn der Betrag in derselben Währung einlangt, in der das Verbraucherkonto geführt wird und
2.Ziffer 2taggleich weiterzuleiten, wobei § 72 ZaDiG 2018 anzuwenden ist.taggleich weiterzuleiten, wobei Paragraph 72, ZaDiG 2018 anzuwenden ist.
Der Betrag ist unverzüglich nach Einlangen beim Empfängerinstitut am Verbraucherkonto gutzuschreiben und verfügbar zu machen.
(2)Absatz 2In allen übrigen Fällen des Geldverkehrs mit Verbrauchern, die weder unter Abs. 1 noch unter den Anwendungsbereich des ZaDiG 2018 fallen, haben Kreditinstitute die Beträge spätestens am auf die Verfügbarkeit folgenden Werktag auf dem Empfängerkonto zu berücksichtigen oder am auf die Verfügbarkeit folgenden Bankarbeitstag weiterzuleiten. Die Verfügbarkeit tritt sofort bei Erhalt des Betrages oder bei Erhalt des Zahlungsauftrages unter Berücksichtigung allfälliger Valutierungsaufträge ein.In allen übrigen Fällen des Geldverkehrs mit Verbrauchern, die weder unter Absatz eins, noch unter den Anwendungsbereich des ZaDiG 2018 fallen, haben Kreditinstitute die Beträge spätestens am auf die Verfügbarkeit folgenden Werktag auf dem Empfängerkonto zu berücksichtigen oder am auf die Verfügbarkeit folgenden Bankarbeitstag weiterzuleiten. Die Verfügbarkeit tritt sofort bei Erhalt des Betrages oder bei Erhalt des Zahlungsauftrages unter Berücksichtigung allfälliger Valutierungsaufträge ein.
In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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