§ 30d BWG Beaufsichtigung gemischter Finanzholdinggesellschaften

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsInsoweit eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß § 2 Z 15 Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des FKG unterliegt, kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Konsultation der anderen für die Beaufsichtigung zuständigen Behörden beschließen, dass auf Ebene dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft nur die entsprechende Bestimmung des FKG anzuwenden ist.Insoweit eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, Finanzkonglomerategesetz – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des FKG unterliegt, kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Konsultation der anderen für die Beaufsichtigung zuständigen Behörden beschließen, dass auf Ebene dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft nur die entsprechende Bestimmung des FKG anzuwenden ist.
  2. (2)Absatz 2Insoweit eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl I Nr 34/2015, unterliegt, kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde für die Versicherungsbranche beschließen, dass nur die Bestimmungen des VAG 2016 oder dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf der Ebene dieser gemischten Finanz-Holdinggesellschaft anzuwenden sind, je nachdem welche Finanzbranche gemäß § 2 Z 7 FKG mit dem höheren durchschnittlichen Anteil vertreten ist.Insoweit eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2015,, unterliegt, kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde für die Versicherungsbranche beschließen, dass nur die Bestimmungen des VAG 2016 oder dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf der Ebene dieser gemischten Finanz-Holdinggesellschaft anzuwenden sind, je nachdem welche Finanzbranche gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, FKG mit dem höheren durchschnittlichen Anteil vertreten ist.
  3. (3)Absatz 3Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde der EBA und der EIOPA allfällige Entscheidungen gemäß Abs. 1 und 2 mitzuteilen.Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde der EBA und der EIOPA allfällige Entscheidungen gemäß Absatz eins und 2 mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Ist eine Tochtergesellschaft eines Instituts, einer Finanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen, kann die FMA von den zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, sämtliche Informationen anfordern, die eine wirksame Beaufsichtigung erleichtern.Ist eine Tochtergesellschaft eines Instituts, einer Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen, kann die FMA von den zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, sämtliche Informationen anfordern, die eine wirksame Beaufsichtigung erleichtern.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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