Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Kreditinstitute haben dafür Sorge zu tragen, dass die mit dem Anbieten und Abschließen von Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen, die in den Anwendungsbereich des 2. und 3. Abschnittes des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, BGBl. I Nr. 135/2015, fallen, befassten Mitarbeiter über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen verfügen und diese regelmäßig auf den aktuellen Stand bringen:Die Kreditinstitute haben dafür Sorge zu tragen, dass die mit dem Anbieten und Abschließen von Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen, die in den Anwendungsbereich des 2. und 3. Abschnittes des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2015,, fallen, befassten Mitarbeiter über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen verfügen und diese regelmäßig auf den aktuellen Stand bringen:
1.Ziffer einsangemessene Kenntnis der Kreditprodukte im Sinne des § 5 Abs. 1 HIKrG und der üblicherweise mit ihnen angebotenen Nebenleistungen;angemessene Kenntnis der Kreditprodukte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, HIKrG und der üblicherweise mit ihnen angebotenen Nebenleistungen;
2.Ziffer 2angemessene Kenntnis der Rechtsvorschriften betreffend Hypothekar- und Immobilienkreditverträge, insbesondere der Bestimmungen zum Verbraucherschutz;
3.Ziffer 3angemessene Kenntnis und Verständnis des Verfahrens des Immobilienerwerbs;
4.Ziffer 4angemessene Kenntnis der Bewertung von Sicherheiten;
5.Ziffer 5angemessene Kenntnis der Organisation und Funktionsweise von Grundbüchern;
6.Ziffer 6angemessene Kenntnis des Marktes in jenen Mitgliedstaaten, in denen das Kreditinstitut Kreditprodukte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 11, anbietet;angemessene Kenntnis des Marktes in jenen Mitgliedstaaten, in denen das Kreditinstitut Kreditprodukte im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 Sitzung 34, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 Sitzung 11, anbietet;
7.Ziffer 7angemessene Kenntnis der ethischen Standards im Geschäftsleben;
8.Ziffer 8angemessene Kenntnis des Verfahrens zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers oder gegebenenfalls angemessene Fähigkeiten bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern;
9.Ziffer 9angemessene Finanz- und Wirtschaftskompetenz.
(2)Absatz 2Die FMA hat
1.Ziffer einshinsichtlich der Mindestanforderungen an Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Abs. 1 Differenzierungen zwischen bestimmten Kategorien von Mitarbeitern sowiehinsichtlich der Mindestanforderungen an Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Absatz eins, Differenzierungen zwischen bestimmten Kategorien von Mitarbeitern sowie
2.Ziffer 2Art, Umfang und Periodizität des Nachweises dieser Kenntnisse und Fähigkeiten
durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei die Anforderungen von Z 2 und 3 des Anhanges III zur Richtlinie 2014/17/EU zu beachten.durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei die Anforderungen von Ziffer 2 und 3 des Anhanges römisch III zur Richtlinie 2014/17/EU zu beachten.
(3)Absatz 3Hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Kreditprodukte haben die Kreditinstitute bei der Festlegung der Vergütungspolitik und -praktiken zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 39b dafür Sorge zu tragen, dassHinsichtlich der in Absatz eins, genannten Kreditprodukte haben die Kreditinstitute bei der Festlegung der Vergütungspolitik und -praktiken zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Paragraph 39 b, dafür Sorge zu tragen, dass
1.Ziffer einsfür die für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zuständigen Mitarbeiter die Vergütungspolitik an der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Kreditinstitutes ausgerichtet ist und Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten beinhaltet, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass die Vergütung nicht von der Zahl oder dem Anteil der genehmigten Anträge abhängt und
2.Ziffer 2für Mitarbeiter, die Beratungsdienstleistungen gemäß § 14 HIKrG erbringen, die Struktur der Vergütung deren Fähigkeit nicht darin beeinträchtigt, im besten Interesse der Verbraucher zu handeln und sie insbesondere nicht an Absatzziele gekoppelt ist.für Mitarbeiter, die Beratungsdienstleistungen gemäß Paragraph 14, HIKrG erbringen, die Struktur der Vergütung deren Fähigkeit nicht darin beeinträchtigt, im besten Interesse der Verbraucher zu handeln und sie insbesondere nicht an Absatzziele gekoppelt ist.
(4)Absatz 4Bei in Abs. 1 genannten Kreditprodukten hat die Bewertung von Wohnimmobilien nach den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen zu erfolgen. Das Kreditinstitut hat die Bewertung durch interne oder externe Gutachter vorzunehmen, wobei diese über eine ausreichende fachliche Kompetenz auf dem Gebiet der Immobilienschätzung und -bewertung und eine ausreichende Unabhängigkeit vom Kreditvergabeprozess verfügen müssen, um eine unparteiische und objektive Bewertung sicherzustellen. Das Kreditinstitut hat die Unterlagen für die Bewertung auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren und eine Aufzeichnung aufzubewahren.Bei in Absatz eins, genannten Kreditprodukten hat die Bewertung von Wohnimmobilien nach den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen zu erfolgen. Das Kreditinstitut hat die Bewertung durch interne oder externe Gutachter vorzunehmen, wobei diese über eine ausreichende fachliche Kompetenz auf dem Gebiet der Immobilienschätzung und -bewertung und eine ausreichende Unabhängigkeit vom Kreditvergabeprozess verfügen müssen, um eine unparteiische und objektive Bewertung sicherzustellen. Das Kreditinstitut hat die Unterlagen für die Bewertung auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren und eine Aufzeichnung aufzubewahren.
(5)Absatz 5Das Kreditinstitut hat für die Vergabe von in Abs. 1 genannten Kreditprodukten Grundsätze festzulegen und diese zu dokumentieren, dabei sind insbesondere auch die Arten der als Sicherheit akzeptierten Vermögenswerte festzulegen.Das Kreditinstitut hat für die Vergabe von in Absatz eins, genannten Kreditprodukten Grundsätze festzulegen und diese zu dokumentieren, dabei sind insbesondere auch die Arten der als Sicherheit akzeptierten Vermögenswerte festzulegen.
(6)Absatz 6Die Kreditinstitute haben entsprechend den europäischen Gepflogenheiten angemessene Strategien und Verfahren bezüglich Zahlungsrückständen bei Verbraucherkrediten gemäß § 2 Abs. 3 HIKrG und gemäß § 2 Abs. 3 des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010, festzulegen und anzuwenden, bevor Zwangsvollstreckungen eingeleitet werden. Die Strategien und Verfahren müssen den Umständen der Verbraucher Rechnung tragen und können insbesondere Folgendes umfassen:Die Kreditinstitute haben entsprechend den europäischen Gepflogenheiten angemessene Strategien und Verfahren bezüglich Zahlungsrückständen bei Verbraucherkrediten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, HIKrG und gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,, festzulegen und anzuwenden, bevor Zwangsvollstreckungen eingeleitet werden. Die Strategien und Verfahren müssen den Umständen der Verbraucher Rechnung tragen und können insbesondere Folgendes umfassen:
1.Ziffer einseine vollständige oder anteilige Umschuldung eines Kreditvertrags;
2.Ziffer 2eine Änderung der geltenden Bedingungen eines Kreditvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:
a)Litera aeine Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags;
b)Litera beine Änderung der Art des Kreditvertrags;
c)Litera ceinen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum;
d)Litera deine Änderung des Zinssatzes;
e)Litera eein Angebot einer Zahlungsunterbrechung;
f)Litera fanteilige Rückzahlungen;
g)Litera gWährungsumrechnungen;
h)Litera heinen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung.
(7)Absatz 7Die FMA wird für die Zwecke des Art. 36 der Richtlinie 2014/17/EU als Kontaktstelle benannt. Sie ist zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch mit Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des § 77 Abs. 5 berechtigt.Die FMA wird für die Zwecke des Artikel 36, der Richtlinie 2014/17/EU als Kontaktstelle benannt. Sie ist zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch mit Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Paragraph 77, Absatz 5, berechtigt.
In Kraft seit 18.03.2025 bis 31.12.9999
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