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(1) Verbrauchergirokonten sind Konten von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG.
(2) Der Verbrauchergirokontovertrag hat zusätzlich zu den Informationen gemäß ZaDiG 2018 zumindest den Jahreszinssatz für Guthaben, sofern diese Information nicht bereits im Rahmen der gemäß § 28 ZaDiG§ 48 ZaDiG 2018 erteilten Informationen gegeben wird, zu enthalten.
(3) Das Kreditinstitut hat mittels Kontoauszug dem Verbraucher zumindest einmal vierteljährlich den Kontostand bekanntzugeben.
(1) Verbrauchergirokonten sind Konten von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG.
(2) Der Verbrauchergirokontovertrag hat zusätzlich zu den Informationen gemäß ZaDiG 2018 zumindest den Jahreszinssatz für Guthaben, sofern diese Information nicht bereits im Rahmen der gemäß § 28 ZaDiG§ 48 ZaDiG 2018 erteilten Informationen gegeben wird, zu enthalten.
(3) Das Kreditinstitut hat mittels Kontoauszug dem Verbraucher zumindest einmal vierteljährlich den Kontostand bekanntzugeben.