Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsKreditinstitute in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft dürfen Schuldverschreibungen ausgeben, die in ihren vertraglichen Bedingungen die Wandlung in harte Kernkapitalinstrumente bei einem im Vorhinein bestimmten Auslöseereignis vorsehen und deren Wandlungsverhältnis bei Begebung bestimmt oder bestimmbar ist (bedingte Pflichtwandelschuldverschreibungen). Im Übrigen sind auf diese bedingten Pflichtwandelschuldverschreibungen die Bestimmungen der §§ 159 und 174 AktG anzuwenden.Kreditinstitute in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft dürfen Schuldverschreibungen ausgeben, die in ihren vertraglichen Bedingungen die Wandlung in harte Kernkapitalinstrumente bei einem im Vorhinein bestimmten Auslöseereignis vorsehen und deren Wandlungsverhältnis bei Begebung bestimmt oder bestimmbar ist (bedingte Pflichtwandelschuldverschreibungen). Im Übrigen sind auf diese bedingten Pflichtwandelschuldverschreibungen die Bestimmungen der Paragraphen 159 und 174 AktG anzuwenden.
(2)Absatz 2Kreditinstitute in der Rechtsform einer Genossenschaft dürfen Schuldverschreibungen ausgeben, die in ihren vertraglichen Bedingungen die Wandlung in harte Kernkapitalinstrumente bei einem im Vorhinein bestimmten Auslöseereignis vorsehen und deren Wandlungsverhältnis bei Begebung bestimmt oder bestimmbar ist (bedingte Pflichtwandelschuldverschreibungen). Die Genossenschaft hat hierfür von den Zeichnern zugleich eine unbefristete und unwiderrufliche Beitrittserklärung für den Wandlungsfall einzuholen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 26 BWG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 BWG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 26 BWG