§ 26a BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Kreditinstitute können Instrumente über Kapitalanteile ohne Stimmrecht begeben. Kreditinstitute in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft können Instrumente dieser Art auch als stimmrechtslose Aktien begeben. Mit Ausnahme des Stimmrechts gewähren solche stimmrechtslosen Aktien die jedem Aktionär aus der Aktie zustehenden Rechte.

(2) Auf Instrumente gemäß Abs. 1 entfällt bei einer Verteilung des Gewinns ein im Vorhinein festgelegtes Vielfaches der Dividende einer mit einem Stimmrecht ausgestatteten Aktie oder des Gewinnanteils eines mit einem Stimmrecht ausgestatteten Genossenschaftsanteils. Ein nachzuzahlender Vorzugsbetrag ist in keinem Fall zulässig.

(3) Kapital aus Instrumenten gemäß Abs. 1 kann nur unter analoger Anwendung der aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvorschriften herabgesetzt oder gemäß den Bestimmungen des § 26b eingezogen werden.

(4) Wird durch eine Maßnahme das bestehende Verhältnis zwischen den Vermögensrechten der Berechtigten aus Instrumenten gemäß Abs. 1 und den mit hartem Kernkapital (Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) verbundenen Vermögensrechten geändert, so ist dies angemessen auszugleichen, wobei der Ausgleich aus Gesellschaftsvermögen ausgeschlossen ist.

(5) Berechtigte aus stimmrechtslosen Instrumenten können an der Gesellschafterversammlung teilnehmen und Auskünfte gemäß § 118 AktG begehren. Auch bei Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken und der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken ist den Berechtigten aus Instrumenten gemäß Abs. 1 einmal jährlich Gelegenheit zu geben, von den Geschäftsleitern des Kreditinstitutes in einer Versammlung, in der über den Jahresabschluss zu berichten ist, Auskunft zu begehren. Für die Einberufung einer solchen Versammlung sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes über die Einberufung der Hauptversammlung anzuwenden.

(6) Die Summe der Instrumente gemäß Abs. 1 im eigenen Kreditinstitut, in einem abhängigen Unternehmen und einer herrschenden Gesellschaft dürfen 10 vH der ausgegebenen Instrumente gemäß Abs. 1 nicht übersteigen. Die §§ 65 bis 66a AktG über den Erwerb, die Veräußerung, die Einziehung, die Inpfandnahme eigener Aktien, den Erwerb eigener Aktien durch Dritte und die Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft sind anzuwenden.

(7) Instrumente gemäß Abs. 1 dürfen nur bis zu einem Drittel des Grundkapitals ausgegeben werden. Überdies darf die Summe des Kapitals aus Instrumenten gemäß Abs. 1 und aus Vorzugsaktien gemäß § 12a AktG die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen.

In Kraft seit 02.08.2014 bis 31.12.9999
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