Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsFür die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich die §§ 1, 2, 3 Z 16, 4 bis 9, 11 bis 14, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 bis 4, 23 Abs. 8, 34 Abs. 2, 69, 70, der 3. bis 5. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 4.Für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich die Paragraphen eins,, 2, 3 Ziffer 16,, 4 bis 9, 11 bis 14, 16 Absatz eins,, 17 Absatz eins bis 4, 23 Absatz 8,, 34 Absatz 2,, 69, 70, der 3. bis 5. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 4.
(2)Absatz 2Eine Direktvergabe ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 75 000 Euro nicht erreicht.
(3)Absatz 3Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten Angebote oder unverbindlichen Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren.
(4)Absatz 4Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder die ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.9999
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