§ 34 BVergGVS 2012 (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012), Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren - JUSLINE Österreich
§ 34 BVergGVS 2012 Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren
BVergGVS 2012 - Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.
(2)Absatz 2Bei einer Direktvergabe sind, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, der Gegenstand und Wert des Auftrages, der Name des Auftragnehmers sowie die Prüfung der Preisangemessenheit schriftlich festzuhalten.
(3)Absatz 3Bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung sind alle wesentlichen Festlegungen und Vorgänge im Vergabeverfahren schriftlich festzuhalten.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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