(1) Aufträge können im Wege des wettbewerblichen Dialoges vergeben werden, wenn
1. | es sich um besonders komplexe Aufträge handelt und | |||||||||
2. | die Vergabe im Wege eines nicht offenen Verfahrens nach Ansicht des Auftraggebers nicht möglich ist. |
(2) Ein Auftrag gilt als besonders komplex im Sinne des Abs. 1, wenn der Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist,
1. | die technischen Spezifikationen gemäß § 83 Abs. 2, mit denen seine Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt werden können, oder | |||||||||
2. | die rechtlichen oder finanziellen Konditionen des Vorhabens | |||||||||
anzugeben. |
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