Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsAufträge können im Wege des wettbewerblichen Dialoges vergeben werden, wenn
1.Ziffer einses sich um besonders komplexe Aufträge handelt und
2.Ziffer 2die Vergabe im Wege eines nicht offenen Verfahrens nach Ansicht des Auftraggebers nicht möglich ist.
(2)Absatz 2Ein Auftrag gilt als besonders komplex im Sinne des Abs. 1, wenn der Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist,Ein Auftrag gilt als besonders komplex im Sinne des Absatz eins,, wenn der Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist,
1.Ziffer einsdie technischen Spezifikationen gemäß § 83 Abs. 2, mit denen seine Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt werden können, oderdie technischen Spezifikationen gemäß Paragraph 83, Absatz 2,, mit denen seine Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt werden können, oder
2.Ziffer 2die rechtlichen oder finanziellen Konditionen des Vorhabens
anzugeben.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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