§ 29 BVergGVS 2012 Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren

BVergGVS 2012 - Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung oder eines wettbewerblichen Dialoges maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis BVergGVS 2012 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 19 BVergGVS 2012 Vorbehaltene Aufträge für geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe§ 20 BVergGVS 2012 Allgemeine Bestimmungen betreffend die Vergabe von Leistungen und Teilleistungen§ 21 BVergGVS 2012 Vertraulichkeit von Unterlagen betreffend ein Vergabeverfahren, Verwertungsrechte§ 22 BVergGVS 2012 Schutz von Verschlusssachen§ 23 BVergGVS 2012 Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen§ 24 BVergGVS 2012 Wahl des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung und § 25 BVergGVS 2012 Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung§ 26 BVergGVS 2012 Arten der elektronischen Auktion und Wahl der Auftragsvergabe im Wege einer elektronischen Auktion§ 27 BVergGVS 2012 Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen § 28 BVergGVS 2012 Wahl des wettbewerblichen Dialoges§ 29 BVergGVS 2012 Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren§ 30 BVergGVS 2012 Vergabe von Aufträgen§ 31 BVergGVS 2012 Zusätzliche Möglichkeiten der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung§ 32 BVergGVS 2012 Direktvergabe§ 33 BVergGVS 2012 Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung§ 34 BVergGVS 2012 Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren§ 35 BVergGVS 2012 Übermittlung von Unterlagen oder Informationen zwischen Auftraggebern und Unternehmern§ 36 BVergGVS 2012 Statistische Verpflichtungen der Auftraggeber§ 37 BVergGVS 2012 Übermittlung von sonstigen Unterlagen§ 38 BVergGVS 2012 Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen§ 39 BVergGVS 2012 Berichtigung von Bekanntmachungen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 BVergGVS 2012
§ 30 BVergGVS 2012