§ 29 BVergGVS 2012 (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012), Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren - JUSLINE Österreich
§ 29 BVergGVS 2012 Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren
BVergGVS 2012 - Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung oder eines wettbewerblichen Dialoges maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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