§ 126 BVergGVS 2012 (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012), Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen - JUSLINE Österreich
§ 126 BVergGVS 2012 Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen
BVergGVS 2012 - Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsBei einfachen elektronischen Auktionen gemäß § 26 Abs. 3 sind nur Angebote betreffend den Preis zulässig.Bei einfachen elektronischen Auktionen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, sind nur Angebote betreffend den Preis zulässig.
(2)Absatz 2Während der Auktion ist vom Auftraggeber unverzüglich jedenfalls der aktuell niedrigste Preis unter der in der Auktionsordnung bekannt gegebenen Internetadresse zu veröffentlichen. Sofern dies in der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können auch andere Informationen als der aktuell niedrigste Preis wie etwa die Anzahl der Teilnehmer an der jeweiligen Auktionsphase unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.
(3)Absatz 3Der Zuschlag ist dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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