(1) Bekanntmachungen über die Vergabe von Subaufträgen haben die in Anhang VII genannten Informationen sowie sämtliche andere vom erfolgreichen Bieter für sinnvoll erachteten Angaben zu enthalten. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung des Auftraggebers zur Veröffentlichung bestimmter Informationen einzuholen. Bekanntmachungen über Subaufträge sind unter Verwendung der einschlägigen Standardformulare für Bekanntmachungen der Kommission zu übermitteln.
(2) Bekanntmachungen über die Vergabe von Subaufträgen werden gemäß den §§ 42 bis 44 und 47 veröffentlicht.
(3) Eine Bekanntmachung über die Vergabe von Subaufträgen ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 25 erfüllt sind. Für freiwillige Bekanntmachungen gilt § 41.
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