§ 136 BVergGVS 2012 Zusätzliche organisationsrechtliche Vorschriften

BVergGVS 2012 - Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Ein fachkundiger Laienrichter hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, falls in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht klassifizierte Informationen betroffen sind und der fachkundige Laienrichter nicht die vorgeschriebene Sicherheitsstufe für die betroffenen klassifizierten Informationen aufweist.

(2) In der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 19 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, sind Bestimmungen über den Umgang mit und den Schutz von klassifizierten Dokumenten und Informationen im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu treffen. In der Geschäftsordnung sind erforderlichenfalls Bestimmungen über den Verhandlungsort, die Einberufung und die Durchführung von Verhandlungen, die klassifizierte Informationen zum Gegenstand haben oder haben können, zu treffen.

(3) Bei der Veröffentlichung von Erkenntnissen und Beschlüssen gemäß § 20 BVwGG ist der Schutz klassifizierter Informationen zu gewährleisten.

(4) Bei der Bestellung der fachkundigen Laienrichter ist darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Behandlung von Rechtsschutzverfahren gemäß diesem Bundesgesetz eine ausreichende Anzahl von Personen deren Sicherheitsüberprüfung bzw. Verlässlichkeitsprüfung mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde zur Verfügung steht.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Behandlung von Rechtsschutzverfahren gemäß diesem Bundesgesetz die fachkundigen Laienrichter die vorgeschriebene bzw. erforderliche Sicherheitsstufe für den Umgang mit klassifizierten Informationen aufweisen.

(6) Das Bundesverwaltungsgericht ist, sofern dies zum Schutz klassifizierter Informationen erforderlich, wirtschaftlich geboten und für die in Anspruch genommene Dienststelle zumutbar ist, berechtigt, für die Behandlung von Rechtsschutzverfahren gemäß diesem Bundesgesetz Infrastruktureinrichtungen von Dienststellen des Bundes im dafür erforderlichen Umfang zu nutzen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 136 BVergGVS 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 136 BVergGVS 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 136 BVergGVS 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 136 BVergGVS 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 136 BVergGVS 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BVergGVS 2012 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 135 BVergGVS 2012
§ 137 BVergGVS 2012