Erreicht oder übersteigt der geschätzte Auftragswert
1.Ziffer einseines Subauftrages betreffend Liefer- oder Dienstleistungen 387 000 Euro (Anm. 1) bzw.eines Subauftrages betreffend Liefer- oder Dienstleistungen 387 000 Euro Anmerkung 1) bzw.
2.Ziffer 2eines Subauftrages betreffend Bauleistungen 4 845 000 Euro (Anm. 2)eines Subauftrages betreffend Bauleistungen 4 845 000 Euro Anmerkung 2)
dann hat der erfolgreiche Bieter eine Bekanntmachung zu veröffentlichen. Die Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Subaufträgen hat gemäß den §§ 11 bis 15 zu erfolgen.dann hat der erfolgreiche Bieter eine Bekanntmachung zu veröffentlichen. Die Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Subaufträgen hat gemäß den Paragraphen 11 bis 15 zu erfolgen.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 117 BVergGVS 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 117 BVergGVS 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 117 BVergGVS 2012