§ 117 BVergGVS 2012 Schwellenwerte

BVergGVS 2012 - Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Erreicht oder übersteigt der geschätzte Auftragswert

1.

eines Subauftrages betreffend Liefer- oder Dienstleistungen 387 000 Euro (Anm. 1) bzw.

2.

eines Subauftrages betreffend Bauleistungen 4 845 000 Euro (Anm. 2)

dann hat der erfolgreiche Bieter eine Bekanntmachung zu veröffentlichen. Die Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Subaufträgen hat gemäß den §§ 11 bis 15 zu erfolgen.

___________________________

(Anm. 1: gemäß K, BGBl. II Nr. 58/2012, ab 1.4.2012: 400 000 Euro

gemäß K, BGBl. II Nr. 513/2013, ab 1.1.2014: 414 000 Euro

gemäß K, BGBl. II Nr. 438/2015, ab 1.1.2016: 418 000 Euro

gemäß K, BGBl. II Nr. 411/2017, ab 1.1.2018: 443 000 Euro

Anm. 2: ab 1.4.2012: 5 00 000 Euro

ab 1.1.2014: 5 186 000 Euro

ab 1.1.2016: 5 225 000 Euro

ab 1.1.2018: 5 548 000 Euro)

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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