§ 121 BVergGVS 2012 (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012), Ausnahme von der Verpflichtung zur Vergabe eines Subauftrages - JUSLINE Österreich
§ 121 BVergGVS 2012 Ausnahme von der Verpflichtung zur Vergabe eines Subauftrages
BVergGVS 2012 - Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
Vom erfolgreichen Bieter darf nicht verlangt werden, einen Subauftrag zu vergeben, wenn er zur Zufriedenheit des Auftraggebers nachweist, dass
1.Ziffer einskeiner der Unternehmer, die am Verfahren zur Vergabe eines Subauftrages teilnehmen, oder
2.Ziffer 2keines der im Verfahren zur Vergabe eines Subauftrages eingereichten Angebote
die in der Bekanntmachung über die Vergabe des Subauftrages genannten Kriterien erfüllt und es daher dem erfolgreichen Bieter unmöglich wäre, die Anforderungen des Hauptauftrages zu erfüllen.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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