Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDer Auftraggeber hat den oder die verbliebenen Teilnehmer aufzufordern, auf der Grundlage der vom jeweiligen Teilnehmer vorgelegten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösung oder Lösungen sein bzw. ihr Angebot zu legen. In dieser Aufforderung hat der Auftraggeber die Beschreibung gegebenenfalls entsprechend den Ergebnissen der Erörterungen zu vervollständigen und anzupassen, sofern dies nicht zu einer Änderung der grundlegenden Elemente der Bekanntmachung sowie der Beschreibung führt, die den Wettbewerb verfälschen oder sich diskriminierend auswirken könnte.
(2)Absatz 2Ein Angebot muss alle zur Ausführung des Vorhabens erforderlichen Elemente enthalten.
(3)Absatz 3Auf Verlangen des Auftraggebers kann der Bieter sein Angebot klarstellen, präzisieren, fein abstimmen und ergänzen, sofern dies nicht zu einer Änderung der grundlegenden Elemente des Angebots oder der Beschreibung führt, die den Wettbewerb verfälschen oder sich diskriminierend auswirken könnte.
(4)Absatz 4Der Auftraggeber hat gemäß den in der Beschreibung vorgesehenen und gegebenenfalls im Zuge der Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Abs. 1 vervollständigten oder angepassten Zuschlagskriterien das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot auszuwählen. Für den Zuschlag gelten die §§ 107 und 108.Der Auftraggeber hat gemäß den in der Beschreibung vorgesehenen und gegebenenfalls im Zuge der Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Absatz eins, vervollständigten oder angepassten Zuschlagskriterien das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot auszuwählen. Für den Zuschlag gelten die Paragraphen 107 und 108.
(5)Absatz 5Auf Verlangen des Auftraggebers kann der Bieter, dessen Angebot als das technisch und wirtschaftlich günstigste ermittelt worden ist, bestimmte Aspekte seines Angebots näher erläutern oder darin enthaltene Zusagen bestätigen, sofern dies nicht zu einer Änderung wesentlicher Aspekte des Angebots oder der Beschreibung führt, die den Wettbewerb verfälschen oder sich diskriminierend auswirken könnte.
(6)Absatz 6Für den Widerruf eines wettbewerblichen Dialogs gilt § 114 sinngemäß.Für den Widerruf eines wettbewerblichen Dialogs gilt Paragraph 114, sinngemäß.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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