§ 120 BVergGVS 2012 (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012), Besondere Bestimmungen für Subaufträge auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung - JUSLINE Österreich
§ 120 BVergGVS 2012 Besondere Bestimmungen für Subaufträge auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung
BVergGVS 2012 - Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDer erfolgreiche Bieter kann die Anforderungen des § 74 auch dadurch erfüllen, dass er Subaufträge auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung vergibt, die unter Beachtung der Vorschriften dieses Abschnittes geschlossen wurde.Der erfolgreiche Bieter kann die Anforderungen des Paragraph 74, auch dadurch erfüllen, dass er Subaufträge auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung vergibt, die unter Beachtung der Vorschriften dieses Abschnittes geschlossen wurde.
(2)Absatz 2Subaufträge auf der Grundlage einer gemäß Abs. 1 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung werden gemäß den bekannt gemachten Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben. Sie dürfen nur an jene Unternehmer vergeben werden, die von Anfang an Parteien der Rahmenvereinbarung waren. Bei der Vergabe von Aufträgen schlagen die Parteien in jedem Fall Bedingungen vor, die denen der Rahmenvereinbarung entsprechen.Subaufträge auf der Grundlage einer gemäß Absatz eins, abgeschlossenen Rahmenvereinbarung werden gemäß den bekannt gemachten Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben. Sie dürfen nur an jene Unternehmer vergeben werden, die von Anfang an Parteien der Rahmenvereinbarung waren. Bei der Vergabe von Aufträgen schlagen die Parteien in jedem Fall Bedingungen vor, die denen der Rahmenvereinbarung entsprechen.
(3)Absatz 3Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung gemäß Abs. 1 darf sieben Jahre nicht überschreiten, mit Ausnahme jener Fälle in denen dies auf Grund der zu erwartenden Nutzungsdauer der gelieferten Güter, Anlagen oder Systeme oder den durch einen Wechsel des Unternehmers entstehenden technischen Schwierigkeiten gerechtfertigt werden kann. Die für eine längere Laufzeit ausschlaggebenden Gründe sind festzuhalten.Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung gemäß Absatz eins, darf sieben Jahre nicht überschreiten, mit Ausnahme jener Fälle in denen dies auf Grund der zu erwartenden Nutzungsdauer der gelieferten Güter, Anlagen oder Systeme oder den durch einen Wechsel des Unternehmers entstehenden technischen Schwierigkeiten gerechtfertigt werden kann. Die für eine längere Laufzeit ausschlaggebenden Gründe sind festzuhalten.
(4)Absatz 4Das Instrument der Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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