Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsSofern der Auftraggeber gemäß § 74 den Bieter verpflichtet, alle oder bestimmte Subaufträge an Dritte zu vergeben, gelten für die Vergabe von Aufträgen durch erfolgreiche Bieter, die keine Auftraggeber im Sinne des § 4 sind, an Dritte (Vergabe von Subaufträgen) ausschließlich die Vorschriften dieses Abschnittes sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.Sofern der Auftraggeber gemäß Paragraph 74, den Bieter verpflichtet, alle oder bestimmte Subaufträge an Dritte zu vergeben, gelten für die Vergabe von Aufträgen durch erfolgreiche Bieter, die keine Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, sind, an Dritte (Vergabe von Subaufträgen) ausschließlich die Vorschriften dieses Abschnittes sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.
(2)Absatz 2Erfolgreiche Bieter haben bei der Vergabe von Subaufträgen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten und Grundsätze sowie das Transparenzgebot, das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz des Wettbewerbes zu beachten.
(3)Absatz 3Mitglieder von Arbeits- und Bietergemeinschaften sowie die mit einem als Bieter im Verfahren zur Vergabe eines Auftrages auftretenden Unternehmer verbundenen Unternehmer, sind keine Dritten im Sinne des Abs. 1. Bieter haben ihrem Angebot eine vollständige Liste jener Unternehmer beizufügen, zu denen sie in einem Verhältnis gemäß Satz 1 stehen. Diese Liste ist stets aktuell zu halten.Mitglieder von Arbeits- und Bietergemeinschaften sowie die mit einem als Bieter im Verfahren zur Vergabe eines Auftrages auftretenden Unternehmer verbundenen Unternehmer, sind keine Dritten im Sinne des Absatz eins, Bieter haben ihrem Angebot eine vollständige Liste jener Unternehmer beizufügen, zu denen sie in einem Verhältnis gemäß Satz 1 stehen. Diese Liste ist stets aktuell zu halten.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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