§ 130 BVergGVS 2012 (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012), Vergabe von Aufträgen auf Grund von Rahmenvereinbarungen - JUSLINE Österreich
§ 130 BVergGVS 2012 Vergabe von Aufträgen auf Grund von Rahmenvereinbarungen
BVergGVS 2012 - Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsBei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge dürfen die Parteien keinesfalls substanzielle Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vornehmen.
(2)Absatz 2Aufträge, die auf Grund einer gemäß § 129 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, werden gemäß den in Abs. 3 bis 6 beschriebenen Verfahren vergeben. Diese Verfahren sind nur zwischen dem bzw. den Auftraggebern und jenem bzw. jenen Unternehmern zulässig, die von Anfang an Parteien der Rahmenvereinbarung waren.Aufträge, die auf Grund einer gemäß Paragraph 129, abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, werden gemäß den in Absatz 3 bis 6 beschriebenen Verfahren vergeben. Diese Verfahren sind nur zwischen dem bzw. den Auftraggebern und jenem bzw. jenen Unternehmern zulässig, die von Anfang an Parteien der Rahmenvereinbarung waren.
(3)Absatz 3Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Unternehmer gemäß § 129 Abs. 3 abgeschlossen, so kann der Zuschlag hinsichtlich der auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden AufträgeWird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Unternehmer gemäß Paragraph 129, Absatz 3, abgeschlossen, so kann der Zuschlag hinsichtlich der auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge
1.Ziffer einsunmittelbar dem auf Grund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung gelegten Angebot nach den in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen erteilt werden, oder
2.Ziffer 2der Auftraggeber kann den Unternehmer zuerst schriftlich auffordern, sein Angebot
a)Litera aauf der Grundlage der ursprünglichen Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge oder
b)Litera bsofern nicht alle Bedingungen für die Vergabe der Aufträge in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, auf der Grundlage der vervollständigten Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge oder
c)Litera cauf der Grundlage von anderen, in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen
erforderlichenfalls zu verbessern, zu vervollständigen oder abzuändern und erst danach den Zuschlag nach den in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen erteilen.
(4)Absatz 4Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern gemäß § 129 Abs. 3 abgeschlossen, so ist der Zuschlag für die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden AufträgeWird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern gemäß Paragraph 129, Absatz 3, abgeschlossen, so ist der Zuschlag für die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge
1.Ziffer einsunmittelbar auf Grund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, oder
2.Ziffer 2nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb
zu erteilen.
(5)Absatz 5Sofern nicht alle Bedingungen für die Vergabe der Aufträge in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, kann der erneute Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß Abs. 4 Z 2Sofern nicht alle Bedingungen für die Vergabe der Aufträge in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, kann der erneute Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß Absatz 4, Ziffer 2,
1.Ziffer einsauf der Grundlage der ursprünglichen und nunmehr vervollständigten Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge, oder
2.Ziffer 2auf der Grundlage von anderen, in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen
erfolgen.
(6)Absatz 6Bei einem erneuten Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß Abs. 4 Z 2 kann der Auftraggeber den Zuschlag entweder nach Durchführung einer elektronischen Auktion gemäß den §§ 124 bis 127 oder nach Durchführung des nachfolgenden Verfahrens erteilen:Bei einem erneuten Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß Absatz 4, Ziffer 2, kann der Auftraggeber den Zuschlag entweder nach Durchführung einer elektronischen Auktion gemäß den Paragraphen 124 bis 127 oder nach Durchführung des nachfolgenden Verfahrens erteilen:
1.Ziffer einsVor der Vergabe jedes Einzelauftrages konsultiert der Auftraggeber schriftlich jene Parteien der Rahmenvereinbarung, die in der Lage sind, die konkret nachgefragte Leistung zu erbringen.
2.Ziffer 2Der Auftraggeber setzt eine angemessene Frist für die Abgabe neuer Angebote für jeden Einzelauftrag fest. Bei der Festsetzung der Frist hat der Auftraggeber insbesondere die Komplexität des Auftragsgegenstandes und die für die Übermittlung der Angebote und der sonstigen Unterlagen erforderliche Zeit zu berücksichtigen.
3.Ziffer 3Die Angebote sind schriftlich einzureichen, ihr Inhalt ist bis zum Ablauf der Angebotsfrist geheim zu halten.
4.Ziffer 4Der Zuschlag ist dem gemäß dem oder den auf der Grundlage der Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung festgelegten Zuschlagskriterium bzw. Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebot zu erteilen. Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten. Hinsichtlich der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, der Wirksamkeit des Zuschlages und der Form des Vertragsabschlusses gelten die §§ 107 bis 110.Der Zuschlag ist dem gemäß dem oder den auf der Grundlage der Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung festgelegten Zuschlagskriterium bzw. Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebot zu erteilen. Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten. Hinsichtlich der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, der Wirksamkeit des Zuschlages und der Form des Vertragsabschlusses gelten die Paragraphen 107 bis 110.
(7)Absatz 7Auf den Widerruf eines Verfahrens gemäß Abs. 3 bis 6 ist § 114 sinngemäß anzuwenden.Auf den Widerruf eines Verfahrens gemäß Absatz 3 bis 6 ist Paragraph 114, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 130 BVergGVS 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 130 BVergGVS 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 130 BVergGVS 2012